Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

L Ereisstaͤn- 
rische Ver- 
#mlungen. 
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von Abgeordneten aller Staͤnde, welchen das gegenwaͤrtige Gesetz die Landstand- 
schaft beilegt, gehalten werden. 
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunaleinrichtungen und 
neue Kommunalauflagen bedürfen Unserer Sanktion. 
Zur Festsetzung der deshalb nöthigen nähern Bestimmungen und Ordnun- 
gen, erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags. 
56. Was die kreisständischen Versammlungen betrifft, so erwarten 
Wir ebenfalls von dem ersten Landtage die Vorschläge, wie solche unter Zutritt 
aller Stände dieses Verbandes einzurichten sepn werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres großen Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 27sten Maͤrz 1824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann.
	        
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