Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Jeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der 
Reisekosten und der Versäumniß, nie verweigert werden. 
Art. 1. Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die 
Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht ver- 
weigert werden soll, so har iin einzelnen Fall die Behörde, welcher sie obliegt, weder 
vorgängige rekersales de observando reciproco zu erfordern, noch dafern sie 
nur eine Provinzial -Behörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der 
ihr vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen 
Falle die Amoendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigen- 
thümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter allen Umstan= 
den verpflichter, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie 
nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten 
Behörde eingeholet haben. 
Art. 15. Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Bezie- 
hung auf die Königlich -Preußischen Rhein-Provinzen. Rücksichtlich dieser hat 
es bei der Verordnung vom 2ten Mai v. J. sein Bewenden. 
Art. 46. Die Dauer dieses Abkommens wird auf 12 Jahre, vom Isten 
Januar 1825. an gerechnet, fesigesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine 
Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so ist es stillschweigend als auf 
noch 12 Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und Sr. 
Koöônigl. Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar und Eisenach zweimal 
gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgker gegenseitiger Auswechse- 
lung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
Berlin, den 25sten Juni 1824. und Weimar, den gten Juni 1824. 
C(I. S.) von Bernstorff. C(L. S.) von Fritsch. 
  
(No. 879.) 
Tarif 
wonach das Durchlaßgeld durch die stehende Bruͤcke zwischen Coͤln und Deutz 
erhoben werden soll. Vom 29sten Juni 1824. 
1) Fu die Oeffnung des gewoͤhnlichen Durchlasses von jedem Fahrzeuge Funf- 
zehn Silbergroschen. 
2) Fuͤr die Oeffnung eines jeden ganzen Jochs, Drei Thaler. 
Gegeben Berlin, den 20sten Juni 1824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Bülow. von Lottum. 
 
	        
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