Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

K. 17. Der Bank wird innerhalb der Provinz für die Korrespondenz mit 
ihren Beamten und Agenten, und für die Versendung der gegen die Aktien-Va- 
luta auszugebenden Bankscheine, die Portofreiheit verliehen. 
Dieser Fall der Befreiung ist auf den Adressen zu bemerken und sind diese 
mit dem öffentlichen Siegel der Beamten der Sozietät zu versehen, welches sie 
mit der Umschrift führen: 
— Curatorium (oder Directorium) der ritterschaftlichen 
Privat-Bank in Pommern — 
so wie die Kommissarien der Sozietät, mit der Umschrift: 
Ritterschaftliche Privat-Bank in Pommern 
als der alleinigen Firma, deren sich die Bank-Sozietät bedienen kann. 
§. 18. Die im Privatverkehr mit der Post versandten Bankscheine ge- 
nießen, in Hinsicht der Versendung mit der Post, die Rechte der Tresorscheine. 
§. 10. In Absicht der Besteuerung wird die ritterschaftliche Privatbank 
in Pommern, der dortigen Landschaft gleich gestellt; insonderheit auch bleibt sie 
wegen ihres kaufmännischen Verkehrs frei von der Gewerbesteuer. 
§&. 20. Der Bank sleht gegen ihre Mitglieder, wegen der ihnen aus den 
Statuten und Sozietäts-Vertragen obliegenden Verpflichtungen, das Recht der 
Exekution, ohne prozessualisches Verfahren, zu. 
§. 21. Sollte in der Folge eine anderweite bffentliche Provinzial= oder 
National-Bank errichtet werden, so haben die Aktionairs der jetzt errichteten 
Privat-Bank, die Zusicherung, daß diese ihre Privat-Bank, in ihrer Vertrags- 
und statutenmaßigen Verfassung verbleiben und, wider ihren Willen, einem andern 
Institut nicht einverleibt werden soll. 
Titulus III. 
Von der Verwaltung der Bank-Angelegenheiten. 
§# 22. Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Sozietaät werden theils 
durch die Bankdirektion, theils durch das Kuratorium der Bank und theils durch 
Beschlüsse der Korporation in ihren General-Versammlungen besorgk und 
wahrgenommen. 
§. 23. Die Direktion der Bank führt die Verwaltung, die Kuratoren 
haben die Kontrolle und die obere Leitung; der General-Versammlung allein 
stehen die organischen Bestimmungen zu, so wie die Wahl der Kuratoren und die 
Entscheidung der Beschwerden über dieselben. 
§. 21/. Die General-Versammlung der Abktionairs hat mindestens alle 
Jahre einmal statt. Sämmtliche Aktionairs haben dabei den Zutrikt; das 
Stimmrecht aber nur die, welche wenigsiens eine volle Aktie besitzen. 
Es
	        
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