Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 176 — 
No. sss.) 
Tarif, 
nach welchem das Pflastergeld in der Stade Rheda, Regierungsbezirk Minden, 
erhoben werden soll. Vom 1sten September 1824. 
1) V. einem angespannten Zugthiere: 
Wa) Wenn das Fuhrwerk beladen isnt..... .. Sechs Pfennige. 
b) Wenn das Fuhrwerk unbeladen ist ........ . . .. Drei Pfennige. 
2) Von jedem Reit= und unangespannten PRferde Drei fege. 
3) Von einem Ochsen, einer Kuh oder einem Esel cc. . Drei Pfennige. 
4) Von einem Schwein, Schaaf, Kalb oder einer Ziege. Zwei Pfennige. 
Ausnahmen. 
Von Erlegung des Mlastergeldes sind befreit: 
1) Reit= und Zugthiere der Königlichen und Prinzlichen Hofhaltungen; 
2) Reitpferde und Zugthiere in Dienstangelegenheiten reisender Militair-oder 
Zivilbeamten, imgleichen der Regimenter und Commando's auf dem 
Marsche; 
Z) alle Gespanne, welche Lieferungsgegenstände für den Fiskus oder dessen 
Eigenthum transportiren; 
4) Feuerlöschungs= und dergleichen öffentliche Unterstützungsfuhren; 
5)0 die ordinairen und Briefposten; 
0) alle Frohn= und Burgvest-, Kirchen= und Schulfuhren; 
7) sämmtliche Einwohner der Stadt und Feldmark Rheda, so wie der Bauer- 
schaften Nordrheda und Ems; 
8) die zu den hiesigen Mühlen fahrenden Wagen c. 
Strafen. 
Wer sich der Entrichtung der Abgabe vorsätzlich entzieht, erlegt als 
Strafe das Vierfache der defraudirten Gefülle. 
Gegeben Berlin, den Isten September 1824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf von Bülow. von Schuckmann. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.