(No. 890.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Oktober 18324., wegen der rücksichtuch
des Stempels an der Grenze anzumeldenden, aus dem Auslande cingehenden
ausländischen und inländischen Kalender.
N., dem Antrage des Staatsministeriums in dem Mir erstatteten Berichte vom
Zosten v. M. will Ich, zu möglichster Verhütung etwaniger Verfálschungen des
Kalenderstempels im Auslande, hiermit bestimmen, daß alle vom Auslande ein-
gebenden ausländischen und inländischen Kalender, es mögen solche bereits gestem-
pelt oder ungestempelt seyn, an der Grenze bei den Zollämtern angemeldet werden
müssen, mit der Erklärung, ob sie im Inlande verbleiben, oder blos durchgeführt
werden sollen; daß solche in beiden Fällen unter Begleilschein -Kontrolle und Ver-
schluß genommen und daß wenn sie zum Verbleiben im Innern deklarirt werden,
der Begleitschein auf eine Steuerbehörde an den Orken gerichtet werden muß, wo
eine Kalenderstempclung geschehen kann, um dort auf Kosten des Einbringers oder
Empfängers, jedesmal mit dem gesetzlichen Kalenderstempel versehen zu werden,
sie mögen früher schon gestempelt seyn, oder nicht. Erfolgt die Einbringung auch
selbst der gestempelten Kalender ohne Anmeldung; so soll die Strafe der Verkür-
zung der Stempelgefülle eintreten.
Das Staatsministerium hat hierauf das weiter Erforderliche zu veranlassen.
Potsdam, den 15###en Oktober 1824.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatêminislerium.
([No. 891.) Konvention der Königlich -Preußischen und Herzoglich = Sachsen-Hildburghau-
senschen Regierung, die Untersuchung und Bestrafung der in den Grenz-
waldungen von den gegenseitigen Unterthanen verübten Forsifrevel betreffend.
Vom 28sten Oktober 1824.
N die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich-Sachsen-Hild-
burghausenschen Regierung übereingekommen ist, die zwischen der vormaligen
Kniglich-Sächsischen Oberaufsicht zu Schleusingen und der zuletzt genannten Re-
gierung, wegen gegenseitiger Stellung der Forstfreoler, unterm 20sten Januar 1811.
geschlossene Konvention wieder aufzuheben und an deren Stelle andere wirksame
Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu
treffen; so erklären beide Regierungen Folgendes:
1) Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische als die Herzoglich-
Sachsen-Hüldburghausensche Regierung die Forftfrevel, welche ihre Unrerthanen
in den Waldungen des andern Gebieks verübt haben möchten, sobald sie davon
Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach
welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen Forsten
begangen worden wären.
2) Von