Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Straßen, auf welchen die Waaren verfahren werden, niedrigere Sätze den Um- 
ständen gemäß befunden sind. 
Diese Ausnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Die Durchgangs-Abgaben von den Waaren, welche rechts der Oder, see- 
oder landwärts eingehen, desgleichen durch die Odermündungen oder anderswo in 
die östlichen Provinzen links der Oder zuerst eingehen, aber mit Berührung des 
rechten Ufers der Oder ausgehen, werden vor dem Isten Januar 1825. besonders 
bekannt gemacht werden. 
II. Abschnitrt. 
Bei dem Durchgange von Waaren, welche durch die Odermündungen, 
oder links der Oder auf andern Wegen in die östlichen Provinzen eingehen, und 
auch links der Oder oder durch die Odermündungen wieder ausgehen, wird, in- 
sofern sie in der zweiten Abtheilung der Erhebungsrolle nicht mit einer geringern 
Eingangs-Abgabe belegt sind, die allgemeine Eingangs-Abgabe entrichtet mit 
funfzehn Silbergroschen vom Zentner. 
Eine geringere Durchgangs-Abgabe wird in dieser Rich- 
tung erhoben: 
1) Von Alaun, Blei, Bier, Borsten, groben Böttcher, und 
Holzwaaren, Cichorienwurzeln, geschmiedetem Eisen, Eisen- 
blech, Eisendraht, Ankern, Eisengußwaaren, grünem und 
weißem Hohlglase, Tafelglase, Glasgalle und Glasscherben, 
Käse, Kienruß, Knochen und Rindshörnern, Knoppern, 
weißem, rothem und schwarzem Kümmel, Langenfluß, Mehl, 
Graupen, Grütze, Gries, Mineralwasser, Munzkrätze, 
Pottasche, gedörrtem Obste, Oelkuchen, Schleif= und Wetz- 
steine, Vitriol ......... . .. .. -........................... 
2)VonfkischekButterundgemeinerTöpferwaate.....·..... 
3)VoneinemOchsen·.......................·............ 
4)VoneinerKuhoder-einemRind......................... 
5)VoneinemSchweineoderHammel...·..... -...·........ 
III. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche in die westlichen 
Provinzen eingehen, wird in der Regel erhoben: 
  
1) Von wollenen Tuchen und andern unter 30. c. bezeichneten 
Gegenständen 
2) Von Baumwollen-Garn G. b.), baumwollenen Stuhlwaaren 
(2. c. ), neuen Kleidern, Leder und Lederarbeiten (20.), ge- 
  
  
bleichtem oder gefärbtem Leinengarn C(21. b.), gebleichter, 
Anzahl. NRl. Sar. 
1 Zent.—5 
1 dito.—2 
1 Stückk — 
1 dito —5 
1 dito—5 
1 Zentp.21— 
  
 
	        
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