Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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(No. 897.) Belanntmachung des Gehelmen Staatẽminlsterii, uͤber den Betrag der von den 
Zivilbeamten fuͤr ihre Frauen zu versichernden Wittwenpension. Vom 
12ten November 1824. 
R Koͤnigs Majestaͤt haben, durch eine unterm 31sten August d. J. an das 
Staatsministerium erlassene Allerhöchste Kabinetsorder, die in der frheren Aller- 
hochsten Kabinetsorder vom I7#t#en Juli 18 16. (Gesetzsammlung No. 376.) ausge- 
sprochene allgemeine Verpflichtung der Zivilbeamten, für ihre Frauen bei der 
Wittwenkasse eine Pension versichern zu lassen, dahin näher zu bestimmen geruhet, 
daß für die Zukunft diese Versicherung mindestens nach # des Besoldungsbetra- 
ges geschehe, also bei oo Rthlr. Einkommen mit 100 Rithlr., bei 2500 Rehlr. 
und darüber mit doc Rthlr. 
Diese Allerhöchste Bestimmung wird den Behörden und Beamten zur 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Berlin, den 1aten November 1824. 
Geheimes Staats-Ministerium. 
Frh. v. Altenstein. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 
Graf v. Lottum. v. Klewiz. v. Hake. 
 
	        
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