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2) Extraposten, Kutschen, zweiraͤdrige Kabriolets und jedes andere Fuhr- c
werk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, fuͤr jedes –
Pferd 2—
3) Alle übrigen Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen sind, auch
zweirädrige Bauerkarren und Schlitten:
beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthier 1—
ledig, fuͤr jedes Pferd oder andere Zugthier . . . . / 4
4) Von einem unangespannten Pferde oder Maulthier . —1
5) Von einem Ochsen, einer Kuh, einem Esel 2
6) Fohlen, Kälber, Schweine, Schaafe, Ziegen, die einzeln unter fünf
Stück geführt werden, sind frei, von mehreren für je fünf Stück.—2
Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnägeln oder Stiften beschlagen sind, welche
einen Viertel Zoll oder darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz.
b
o
C
Ausnahmen.
Chausseegeld wird nicht erhoben:
von Königlichen und der Prinzen des Königlichen Hauses Pferden, oder
Wagen, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind;
von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's
beim Marsche mit sich fuͤhren, so wie von Lieferungswagen fuͤr die Armee
und Festungen im Kriege und von Offizieren zu Pferde im Dienst, imgleichen
die Fuhrwerke und Zugthiere, welche Kriegsvorspann leisten und sich durch
den Fuhrbefehl legitiniren;
von Koͤniglichen Kouriers und denen fremder Maͤchte, von reitenden Posten,
desgleichen von leer zuruͤckgehenden Postfuhrwerken und Pferden ohne
Unterschied;
) von Feuer- Loͤschungs-- und Huͤlfskreisfuhren;
e)
f)
8)
!n)
von Wirthschaftsfuhren, Pferden und Vieh der Ackerbesitzer, innerhalb der
Grenze ihrer Gemeinde oder Feldmark, wohin aber deren Personenfuhren
nicht gehören;
von allem nur mit Dünger beladenen Fuhrwerk;
von den Fuhrwerken, welche Chausseebau-Materialien anfahren;
von den Fuhrwerken oder Perden der beim Chausseewesen angestellten Beam-
. ten, daher auch der Landrärhe, innerhalb ihres Geschäftsbezirks;
von den berittenen Grenzzollbeamten im Dienst.
Gegeben Berlin, den ISten August 1823.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow. Graf v. Lottum.
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