Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

(No. 902.) Erklärung wegen der, zwischen der Königlich-Preußischen und der Herzoglich= 
Sachsen-Gethalschen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung 
der Forsifrevel in den Grenzwaldungen. Vom 1ten Dezember 1824. 
N die Königlich-Preußische Regierung mit der Herzoglich -Sachsen- 
Gothaischen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Ver- 
hütung der Forstfrevel jn den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen; erklären 
beide Regierungen Folgendes: 
I. 
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische als die Herzoglich- 
Sachsen-Gothaische Regierung die Forstfrevel, welche ihre Unterrhanen in den 
Waldungen des andern Gebiets verübt haben moöchten, sobald sie davon Kennt- 
niß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach wel- 
chen sie unrersucht und besiraft werden wurden, wenn sie in inländischen Forsten 
begangen worden wären. ! 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Freoler alle 
mögliche Hülfe geleistet werden, und namenrlich wird gestattet, daß die Spur 
der Freoler durch die Förster oder Waldwärter rc. bis auf eine Stunde Entfer- 
nung von der Grenze verfolgt, und daß, wenn die auf die Verfolgung cines 
Waldfreolers begriffenen Förster und Waldwärter eine Haussuchung in dem jen- 
seitigen Gebiete vorzunehmen für nöthig finden, sie solches an den Orten, woa 
der Sitz einer Gerichtsobrigkeit ist, bei dieser, an andern Orten aber dem Bür- 
germeisier oder Ortsschultheißen anzuzeigen hä#tten, von welchen alsdann unver- 
züglich, und zwar im letztern Falle, mit Zuziehung eines Gerichtsschöppen, die 
Haussuchun im Beiseyn des Requirenten vorgenommen werden dürfe. 
III. 
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorgesetzte über den Erfolg der 
geschehenen Haussuchung dem requirirenden Förster oder Waldwärter eine schrift- 
liche Ausfertigung aussiellen, und demnächst an die ihm vorgesetzte Behörde in 
gleicher Maaße Bericht ersiatren, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von 1 bis 
5 Thalern für denjenigen Ortsvorsiand, welcher der Requisition nicht Genüge 
leistet. Auch kann der Angeber verlangen, daß der Förster, oder in dessen Ab- 
wesenheit der Waldwärter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen 
werden sollen, dabei zugezogen werde. 
IV. 
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa siatt gehabten 
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurkheilte 
Frevler
	        
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