Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß statt gefunden hat, und nur 
der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebuͤhren an die betreffende Kasse 
desjenigen Staats abgefuͤhrt werden, in welchem der Frevel veruͤbt worden ist. 
V. 
Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Preußi- 
schen und in den Herzoglich= Sachsen-Gothaischen Staaten wird zur Pflicht ge- 
macht, die Untersuchung und Bestrafung der Forsifrevel in jedem einzelnen Falle 
so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend 
möglich sepn wird. 
VI. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen und 
Seiner Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Gotha-Altenburg, zweimal gleich- 
lautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, 
Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
So geschehen Berlin, den 15ten Dezember 1824. 
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
4 In Abwesenheit des Herrn Chef Erzellenz. 
(L. S.) Der Wirkliche Geheime Legationsrath 
Ancillon.
	        
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