Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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— H. 5. Der Portosatz fuͤr einen einfachen Brief steigt nach folgenden 
Entsernung. Verhaltnissen: 
bis zu 2 Meilen wird gezahlt .. 1 Sgr 
über 2 bis 4 Meilen wird gezahlt. 14.„ 
4 7 2 
7 10 28 
10 15 3 
2 15 2 20 t 4 
: 20 .30 - . . . . . .. . . .. 5 
und von da an für jede 10 Meilen 1 Sgr. mehr. 
1) Nach dem #K. 6. Ein einfacher Brief ist ein solcher, welcher mehr nicht als & Loth 
Gewichte. wiegt. 
K. 7. Nach Maaßgabe des Gewichts steigt das Briefporto bei den Reil- 
und Schnellposten, wie folget: 
für 4 Loth wird der einfache Brief-Portosatz, 
über : Loth bis 1 Loth der 1/ fache Brief-Portosatz, 
1 18 -2 
18 2 m28 
7 2 v 2- 28 3 
—1| 38 
: 3 - 2 38 - : 4 - 
u. s. w., fuͤr jedes halbe Loth Mehrgewicht, ein halber Brief-Portosatz mehr 
erhoben. 
C. 8. Briefe bis zu 2 Loth incl. schwer, gehoͤren ausschließlich zur Reit- 
post. Bis zu diesem Gewichte findet die im §. 7. angeordnete Tax-Progression statr, 
ohne Unterschied, ob die Beförderung streckenweise oder ganz mit der Reit-, Schnell-, 
Fahr-oder Botenpost geschiehet. 
K&. O. Alle im Inlande zur Post gegebene Briefe über 2 Loth schwer 
gehören zur Fahrpost, in sofern der Absender nicht ausdrücklich die Beförderung 
mit der Reit= oder Schnellpost schriftlich auf der Adresse verlangt hat. 
#. 10. Briefe vom Auslande, welche mit der Reit= oder Schnellpost an- 
kommen, werden ohne Rücksicht auf das Gewicht mit der Reit= oder Schnellpost 
weikter befördert, es sey denn, daß vom Absender auf der Adresse ausdrucklich ver- 
langt worden ist, daß sie von den diesseitigen Grenz-Post-AemLcern mit der Fahrpost 
weiter befördert werden sollen. 
Vorto= und §. 17. Alles, was an geschriebenen Gegenständen, — wozu auch ge- 
Petr flens= druckte rc. mit schriftlichen Einschaltungen versehene Formularien gehören, — mit 
Sähsten, mie den Fahr-, Kariol= und Botenposten versandt wird, und mehr als 2 Loth wiege, 
real,osin Be- zahlt nach folgenden Sätzen: 
tendosten. 
über
	        
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