Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 227 — 
über 2 bis 8 Loth den Sfachen Briefportosatz, 
8 10 44 
16 24 - 5 
24 1 Pfd. 6 
1 2 := V 
u. s. w. für jedes Pfund einfaches Briefporto mehr. 
Gehören mehrere dergleichen Sendungen zu einer Adresse, so wird für jede 
einzelne das Porto nach obiger Progression erhoben. 
Das Porto für Sendungen gedruckter und anderer nicht geschriebener Gegen- 
siände in Briefform verpackt, mit Ausnahme derjenigen unter Kreuzband C. 14.) 
und Werthsachen G. 20.), wird nach der Packer-Tare (#. 23.) bezahlt. 
§. 12. Auf den Kursen, wo sowohl Fahr= als Reirposien vorhanden sind, Besbrderung 
werden die Briefe bis zum Gewichte von 2 Loch incl. C. 8.) siets mit der Reitpost 7# Beesemt 
befördert, es sey denn, daß die Beförderung bei früherem Abgange der Fahrpost, Sabrvot. 
mil dieser schneller geschehen kann. 
§. 13. Alle Beslimmungen über die Beförderung mit den Reitposten finden 
auch auf die Schnellposten Anwendung. 
§. 14. Das Porto für Zeitungen und Journale, Preiskurante, gedruckte Porto für 
Zirkularien und Empfehlungsschreiben unter Kreuzband, wird auf den vierken Theil 4 Pe. 
der Brieftaxe bei der Reic= oder Fahrpost festgesetzt. 
§. 15. In den gedruckten Zirkularien, Empfehlungsschreiben und Preis- 
Kuranten unter Kreuzband darf außer der Adresse nichts geschrieben seyn, andern 
Falls das volle Briefporto bezahlt wird. 
## 10. Obige Ermäßigung des Porto G. 14.) findet nur dann Anwen-Frankozwang. 
dung, wenn die Sendungen frankirt werden. 
#. 17. Für Waarenproben in Briefen, oder den Briefen angehängt, in vorto für 
sofern sie als solche kenntlich sind, und der Brief ohne die Proben nicht über Z Loth bonnarenpro 
wiegk, wird zur Erleichterung des Verkehrs bis zu 11 Loth schwer, nur das ein- 
fache Briefporto erlegt. Bei schwererem Gewichte tritt auf den Reit- und Schnell- 
Posien die Halfte der auf diesen geltenden Briefporto-Progressionssätze ein. 
§. 18. Wunscht ein Absender von Briefen, daß deren richtige Bestellung Rekomman= 
ihm besonders nachgewiesen werde, so sind die Adressen mit einer dieses Verlangen dirte Briefe. 
beslimmt ausdruͤckenden Bezeichnung zu versehen. 
Die gebraͤuchlichsten sind: 
Empfohlen, recommandirt, chargé. 
Dagegen reichen zu diesem Zwecke die an einigen Orten uͤblichen Rekommandations- 
Zeichen, als: nicht aus. 
§. 10. Der Absender erhält sodann von der Post-Erpedition einen Auf- 
gabeschein. Auf den inländischen Postanstalten stellt der Empfänger des Briefes 
Mma2 eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.