fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

16. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Reußischen ä. L. Hof., b„ Domanial-, 
Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen, 
17. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Reußischen j. L. Hof= und Kammer- 
(Domänen-) Verwaltung, 
18. die dem Fürstlichen Hofmarschallamt oder der Fürstlichen Hofkammer unterstehenden 
Beamten und Diener des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Hofdienstes, einschließlich 
der Mitglieder der Fürstlichen Hofkapelle, 
19. die Beamten und Bediensteten der Fürstlich Lippischen Hof-, Domanial= und Forst- 
verwaltung. 
B. Dien 1234, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten vom 1. Januar 1912 
ab für 
die in der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Hof= und Domänenverwaltung unwider- 
ruflich angestellten Personen. 
Berlin, den 22. Mai 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1912 beschlossen: 
A. auf Grund des § 1242 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung: 
„Der § 1234 der Reichsversicherungsordnung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1912 
an für diejenigen Beamten der mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen des 
Großherzogtums Baden, welche der Fürsorgekasse für Gemeinde= und Körperschafts- 
beamte nach Maßgabe des badischen Gesetzes vom 3. September 1906, die Fürsorge 
für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte betreffend, angehören."“ 
B. auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung: 
„Die §5 1234, 1235 Nr. 1, §6 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung 
gelten mit Wirkung vom 1. Jannar 1912 an für 
a) 1. die im Dieunste der Preußischen Rentenversicherungsanstalt in Berlin Beschftigten, 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente. 
nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Preußischen Renten- 
versicherungsanstalt Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und 
daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 ange- 
gebenen Umfang gewährleistet ist; 
b) 1. die in Betrieben oder im Dienste der Landwirtschaftskammern für die Provinzen 
Obreeußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, 
estfalen, für die Regierungsbezirke Cassel, Wiesbaden und für die Rhein- 
ed 8sinz Besehäftigten einschließlich der Lehrer an den Schulen oder Anstalten 
der Kammern, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente 
nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, 
oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
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