Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

K. 70. Händigt aber dennoch eine Postanstalt den Brief oder das Packet 
vor Entrichtung des Worschusses aus, oder gestartet sie die Oeffnung des einen 
oder des andern, so bleibt solche dem Generalpostamte für den Betrag des Porto, 
und der kolligirenden Postanstalt für den Betrag des Vorschusses und der Prokura- 
Gebühren, verhaftet. 
§. 71. Ist der Vorschuß von einer Königlichen Behörde eingezogen wor- 
den, so siehr dem Adressaten frei, gegen Erlegung des Briefporko den Brief ein- 
zusehen, und den Vorschuß zurückzuweisen. Derselbe muß dann den Grund der 
Zurückweisung auf den Brief bemerken, und letzteren der Poslanstalt zur Rück- 
sendung wieder aushändigen. 
Die Behörde, welche den Brief abgesandt hat, ist in diesem Falle zur Erle- 
gung des Prokura (F. 68.), so wie des Tour= und Retourporto für das dem 
Briefe beigefügte Packet 2c. verpflichtet; können diese Beträge von den Panheien 
nicht eingezogen werden, so sind sie den Staatskassen zu erstatten. Für nachge- 
wiesenermaaßen ganz reine Staaksangelegenheiten rc. ist kein Prokura zu achel n. 
&. 72. Jeder Vorschußbrief, der nicht gleich eingelöset wird, muß 
spätestens 16 Tage nach dem Eingange an die kolligirende Postanstalt zurück- 
gesandt, oder derselben der Zögerungsgrund angezeigt werden. 
&# 73. Wie mit Briefen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt Mtoursen- 
werden können, zu verfahren ist, darüber hat der General-Postmeister die Post- dungen 
Ansialten mit besonderer Insiruklion zu versehen. 
§. 74. Oie Zurücksendung dieser Briefe, wozu auch Vorschußbriefe ge- 
hören, geschieher bis zu einem Gewichte von 2 Loth portofrei. E0 alirea“ 
. 75. Fuͤr die Zurücksendung schwererer Briefe, so wie von Geldern und rschwerte 
Packeten, wird, wie für die Hinsendung das volle Porto, imgleichen bei Vor- oeiett Goelm 
schüssen das Prokura vom Absender erhoben. berschub 
&. 70. Alle Gegensiände, welche vor dem Abgange der Post oder vor Nbckgabe jur 
Aushändigung an den Empfänger zurückgefordert werden, können von den Post- Baabee 
Beamten in dem Falle, wo ein Einlieferungsschein ertheilt worden ist, gegen 
Rückgabe des letzteren, im anderen Falle aber gegen Vorzeigung des Petschaftes, 
womit der Brief 2c. versiegelt ist, und Auslieferung eines Abdrucks dieses Siegels 
ohne Anstand zurückgegeben werden. 
Geschichet die Rückgabe am Absendungsorte vor dem Abschluß der Post, 
so wird auch das bezahlte Porto zurückgegeben. 
## 77. In Fällen, wo wegen richtiger Beförderung zur Post gegebener Lauszettel. 
Gegenstände Zweifel entstehen, ist dem Absender verstattet, offene Requisitionen 
(Laufzettel) zu erlassen, worin von den Poslanstalten über das Verbleiben jener 
Gegenstände Auskunft gegeben werden muß. 
#. 78. Für die Absendung eines solchen Laufzettels zahlt derjenige, auf orto. für die 
dessen Verlangen dieses geschieher, § Sgr. Porco, die demselben in dem Falle, 5ö, 
N 
n 2 daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.