K. 70. Händigt aber dennoch eine Postanstalt den Brief oder das Packet
vor Entrichtung des Worschusses aus, oder gestartet sie die Oeffnung des einen
oder des andern, so bleibt solche dem Generalpostamte für den Betrag des Porto,
und der kolligirenden Postanstalt für den Betrag des Vorschusses und der Prokura-
Gebühren, verhaftet.
§. 71. Ist der Vorschuß von einer Königlichen Behörde eingezogen wor-
den, so siehr dem Adressaten frei, gegen Erlegung des Briefporko den Brief ein-
zusehen, und den Vorschuß zurückzuweisen. Derselbe muß dann den Grund der
Zurückweisung auf den Brief bemerken, und letzteren der Poslanstalt zur Rück-
sendung wieder aushändigen.
Die Behörde, welche den Brief abgesandt hat, ist in diesem Falle zur Erle-
gung des Prokura (F. 68.), so wie des Tour= und Retourporto für das dem
Briefe beigefügte Packet 2c. verpflichtet; können diese Beträge von den Panheien
nicht eingezogen werden, so sind sie den Staatskassen zu erstatten. Für nachge-
wiesenermaaßen ganz reine Staaksangelegenheiten rc. ist kein Prokura zu achel n.
&. 72. Jeder Vorschußbrief, der nicht gleich eingelöset wird, muß
spätestens 16 Tage nach dem Eingange an die kolligirende Postanstalt zurück-
gesandt, oder derselben der Zögerungsgrund angezeigt werden.
73. Wie mit Briefen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt Mtoursen-
werden können, zu verfahren ist, darüber hat der General-Postmeister die Post- dungen
Ansialten mit besonderer Insiruklion zu versehen.
§. 74. Oie Zurücksendung dieser Briefe, wozu auch Vorschußbriefe ge-
hören, geschieher bis zu einem Gewichte von 2 Loth portofrei. E0 alirea“
. 75. Fuͤr die Zurücksendung schwererer Briefe, so wie von Geldern und rschwerte
Packeten, wird, wie für die Hinsendung das volle Porto, imgleichen bei Vor- oeiett Goelm
schüssen das Prokura vom Absender erhoben. berschub
&. 70. Alle Gegensiände, welche vor dem Abgange der Post oder vor Nbckgabe jur
Aushändigung an den Empfänger zurückgefordert werden, können von den Post- Baabee
Beamten in dem Falle, wo ein Einlieferungsschein ertheilt worden ist, gegen
Rückgabe des letzteren, im anderen Falle aber gegen Vorzeigung des Petschaftes,
womit der Brief 2c. versiegelt ist, und Auslieferung eines Abdrucks dieses Siegels
ohne Anstand zurückgegeben werden.
Geschichet die Rückgabe am Absendungsorte vor dem Abschluß der Post,
so wird auch das bezahlte Porto zurückgegeben.
## 77. In Fällen, wo wegen richtiger Beförderung zur Post gegebener Lauszettel.
Gegenstände Zweifel entstehen, ist dem Absender verstattet, offene Requisitionen
(Laufzettel) zu erlassen, worin von den Poslanstalten über das Verbleiben jener
Gegenstände Auskunft gegeben werden muß.
#. 78. Für die Absendung eines solchen Laufzettels zahlt derjenige, auf orto. für die
dessen Verlangen dieses geschieher, § Sgr. Porco, die demselben in dem Falle, 5ö,
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