Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Koͤnnen solche nicht eingezogen werden, so bleibt der Beamte, der dieses 
Versehen begangen hat, dafür verhaftet. Dagegen wird in diesen Fällen das zu 
viel erhobene Porto den Korrespondenken zurückerstattet. 
§. 97. Die Gerichte sind verpflichret, auf Requisitionen der Postanstalten 
das unbezahlt gebliebene Porto ohne weiteres Verfahren erekutivisch beizutreiben. 
Abschnitt VIII. 
Portofreiheit. 
§. 08. Wegen der Porkofreiheit erfolgt ein besonderes Regulatio. 
Gegeben Berlin, den 18ten Dezember 1824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Lottum. v. Nagler. 
  
(Jo. 905.) Allerhdchste Kabinetsorder vom 21sten Dczember 1824., we 
neuen Kassen-Anweisungen an die Stelle der Tresor= 
und ehemals Sächsischen Kassenbillets. 
D, die, nach Meiner Verordnung vom 4ten Februar 1806. und 4ten Dezbr. 1800. 
ausgegebenen Tresor= und Thalerscheine, so wie die nach Meiner Verordnung vom 
15ten Februar 1816. (Gesetzsammlung No. 335) zum Umlauf in Meinen Staaten 
gestempelten ehemals Sächsischen Kassenbillets Lilt. A. durch die Jirkulation schad- 
baft und zum Theil unbrauchbar geworden sind, es daher nörhig erachrer ist, sie 
durch ein anderes Papier zu ersetzen; so habe Ich die Hauprverwalcung der Staats- 
schulden beauftragt, den Betrag der ihr nach F. XVIII. Meiner Verordnung vom 
17ten Januar 1820. wegen künftiger Behandlung des gesammten Scaatsschulden- 
wesens, Geschsammtung No. 577) zur Deckung der unverzinslichen Staatsschuld 
uberwiesenen Eilf Millionen, Jweihundert und Zwei und Vierzig Dausend, Drei- 
bundert Sieben und Vierzig Thaler Kourant zu verbrlefen und damie für die sämmt= 
lichen in dem Ticel der unverzinslichen Staatsschuld begriffenen Verbindlichkeiten 
aufzufommen. Nachdem ein zum Umcausche binreichender Vorrach von diesen Ver- 
briefungen bereits ausgeferktiget ist; so soll nunmehr mic deren Ausreichung verfah- 
ren werden und bestimme Ich deshalb Folgendes: 
J. 
Die Verbriefungen der unverzinslichen Staatsschuld fuͤhren den Namen: 
Koͤniglich-Preußische Kassen-Anweisung. Sie lauten auf Kourant nach dem Muͤnz- 
fuße von 1764. und sind ein, zum oͤffentlichen Umlaufe fuͤr den Umfang Meiner 
ganzen Monarchie bestimmtes, gemünzres, dem baaren Metall-Kourantgelde gleich 
zu achtendes Papier. Auf welche Summen die einzelnen Arten dieser Kassen-An- 
weisungen ausgefertigt sind, oder ausgefertige werden, und die nähere Beschreibung 
derselben wird die Hauptverwaltung der Sraarsschulden bekannt machen. #u 
II. e
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.