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handen ist, nicht allein diesen Umtausch zu bewirken, sondern auch Kassen-Anwei-
sungen, wo es, noͤthig ist, gegen baare Zahlung ohne Aufgeld zu erhalten.
X
Alle eingetauschee Tresorscheine, Thalerscheine und Kassenbillets L.it. A. sind
sofort auf eine, von der Hauptverwaltung der Scaatsschulden näher zu bestim-
mende Art für den Umlauf unrauglich zu machen, demnächst aber der von Mir
zur Pernichtung der dazu bestimmten Scaatspapiere ernannten Kommission zur
Verbrennung zu übergeben.
XI.
Beschädigte, oder sonst unbrauchbar gewordene Kassen-Anweisungen causchr
die Hauprverwaltung der Scaatsschulden aus dem ibr dazu überwiesenen Fonds
insofern um, als auf denselben
1) die gedruckte Littera und Nummer derfelben
2) so wie die dabei geschriebene Namens= Unterschrift,
vollständig noch vorhanden und sichebar ist.
XII.
Bei etwanigen Verfaͤlschungen von Kassen-Anweisungen, soll die Haupt-
verwaltung der Staatsschulden berechtigt seyn, vorlaͤufige Untersuchungen zur
Ermittelung der Thaͤter und Feststellung des Thatbestandes anzuordnen, oder, nach
Befinden der Umstaͤnde, selbst zu fuͤhren, wodurch jedoch die Verpflichtung der
gerichtlichen Behoͤrden, namentlich außerhalb Berlin, zum gesetzlich vorgeschrie—
benen Verfahren nicht ausgeschlossen werden soll. Ueberhaupt muß aber diefelbe
von jeder vorgefallenen Verfaͤlschung oder dem Verdachte einer solchen, so wie von
allen Anzeigen oder Anklagen eines dahin einschlagenden Verbrechens ungesaͤumt in
Kenntniß gesetzt werden.
XIII.
Ich ermaͤchtige die Hauptverwaltung der Staatsschulden, nach Verlauf
einiger Zeit, wenn das Publikum zuvor zweimal, in angemessenen Zwischenraͤumen,
aufgefordert ist, die Tresor- und Thalerscheine, imgleichen die Kassenbillets Litt. A.
egen Kassen-Anweisungen umzutauschen, einen Präklustv-Lermin von mindestens
Heche Monaten, unter der Verwarnung und mit der Wirkung, anzusegen, daß, mit
Ablauf desselben, alle Ansprüche an den Staat aus dergleichen Papieren erlöschen.
Anmeldungen, zum Schuße gegen diese Präklusion, finden dabei nicht starc, derge-
stale, daß also mit Einrritt senes Präklustotermins, alle alsdann noch zirkulirende
Tresorscheine, Dhalerscheine und Kassenbillecs Litt. A. werthlos sind.
bri Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Berlin, den 21sten Dezember 1824.
Friedrich Wilhelm.
An
das Finanzministerium und
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.