Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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handen ist, nicht allein diesen Umtausch zu bewirken, sondern auch Kassen-Anwei- 
sungen, wo es, noͤthig ist, gegen baare Zahlung ohne Aufgeld zu erhalten. 
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Alle eingetauschee Tresorscheine, Thalerscheine und Kassenbillets L.it. A. sind 
sofort auf eine, von der Hauptverwaltung der Scaatsschulden näher zu bestim- 
mende Art für den Umlauf unrauglich zu machen, demnächst aber der von Mir 
zur Pernichtung der dazu bestimmten Scaatspapiere ernannten Kommission zur 
Verbrennung zu übergeben. 
XI. 
Beschädigte, oder sonst unbrauchbar gewordene Kassen-Anweisungen causchr 
die Hauprverwaltung der Scaatsschulden aus dem ibr dazu überwiesenen Fonds 
insofern um, als auf denselben 
1) die gedruckte Littera und Nummer derfelben 
2) so wie die dabei geschriebene Namens= Unterschrift, 
vollständig noch vorhanden und sichebar ist. 
XII. 
Bei etwanigen Verfaͤlschungen von Kassen-Anweisungen, soll die Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden berechtigt seyn, vorlaͤufige Untersuchungen zur 
Ermittelung der Thaͤter und Feststellung des Thatbestandes anzuordnen, oder, nach 
Befinden der Umstaͤnde, selbst zu fuͤhren, wodurch jedoch die Verpflichtung der 
gerichtlichen Behoͤrden, namentlich außerhalb Berlin, zum gesetzlich vorgeschrie— 
benen Verfahren nicht ausgeschlossen werden soll. Ueberhaupt muß aber diefelbe 
von jeder vorgefallenen Verfaͤlschung oder dem Verdachte einer solchen, so wie von 
allen Anzeigen oder Anklagen eines dahin einschlagenden Verbrechens ungesaͤumt in 
Kenntniß gesetzt werden. 
XIII. 
Ich ermaͤchtige die Hauptverwaltung der Staatsschulden, nach Verlauf 
einiger Zeit, wenn das Publikum zuvor zweimal, in angemessenen Zwischenraͤumen, 
aufgefordert ist, die Tresor- und Thalerscheine, imgleichen die Kassenbillets Litt. A. 
egen Kassen-Anweisungen umzutauschen, einen Präklustv-Lermin von mindestens 
Heche Monaten, unter der Verwarnung und mit der Wirkung, anzusegen, daß, mit 
Ablauf desselben, alle Ansprüche an den Staat aus dergleichen Papieren erlöschen. 
Anmeldungen, zum Schuße gegen diese Präklusion, finden dabei nicht starc, derge- 
stale, daß also mit Einrritt senes Präklustotermins, alle alsdann noch zirkulirende 
Tresorscheine, Dhalerscheine und Kassenbillecs Litt. A. werthlos sind. 
bri Dieser Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Berlin, den 21sten Dezember 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Finanzministerium und 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
 
	        
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