Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

&. 13. Der Vorsiand vertritt die Korporation in allen Angelegenheiten, 
ohne Rücksprache mit den Mitgljedern derselben, und ohne Veransworllichkeit für 
die ordnungsmäßig gefaßten und von dem Magistrat bestätigten Beschlüsse. Ihm 
steht die Venvaltung des Gemein-Vermögens, die Disposition über die Kasse 
für Rechnung der Korporation, die Repartition der Geldbeiträge, die Leitung des 
Bauwesens und die Aufsicht über die Walken zu. 
&. 14. Der Vorstand versammelt sich regelmäßig nach Verlauf von drei 
Monaten; außerordentlich aber, so oft das Bedürfniß es erfordert, auf beson- 
dere von den Magistrats-Deputirten mit zu vollziehende Einladung des Ober- 
vorstehers. 
§. 15. In den Versammlungen wird über die Ausführung der Gegen- 
stände, welche auf einen vorherigen Beschluß sich grunden, Bericht erstatter, und 
dasjenige zum Vorrrage gebracht, berathen und darüber abgesiimmc, was zunächst 
in Ausführung kommen soll. 
§. 10. Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von 
wenigsiens zwolf Mitgliedern des Vorstandes erforderlich. Für Gegensiände von 
Bedeutung, z. B. Wahlverhandlungen, angetragene kosispielige Bauren, Kapitals- 
aufnahmen 2c. geschieht die Abstummung durch Ballotage; bei minder wichtigen 
Gegemiänden, z. B. Bausachen unter 50 Rihlr. Kosienbetrag, Anschuffung neuer 
Utensilien, Hülfsleistungen an Arme und Verunglückte 2c. durch Aufsichen, oder 
Aufhebung der Hände. Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Meinung, für welche 
der Obervorsteher gesiimmt bat; außerdem hat er, gleich jedem andern Miegliede 
des Vorstandes, nur eine Stimme. 
§. 17. Gegensiände von Bedeutung werden in der Regel mur bei Quarkal- 
versammlungen zum Vortrage und zum Beschlusse gebracht. Oiesen, so wie den 
außerordentlichen Wersammlungen CF. 14.), wohnt jedesmal ein Deputirter des 
Magisiraks bei. Derselbe führt das Protokoll, sorgt für einen ordnungsmaßigen 
Geschäftsgang bei denselben und beglaubigk die gefaßten Beschlüsse, jedoch hat 
derselbe hierbei keine Stimme. 
S. 18. Die gefaßten Beschlüsse, denen der Magistrats-Depntirte feine 
Justimmung oder deren Verweigerung nebst den Gründen beizufügen hat, gelan- 
gen ohne Ausnahme vor der Ausführung an den Magistrak zur Besicktigung. Der- 
felbe ist berechtigr, unter Beifügung der Gründe, die Bestäligung zu versagen. 
g. 19. Den Versammlungen wohnen außer den Magistratsdepmirten nur 
wirkliche Muglieder des Vorllandes bei. Blos diesenigen Meister, welche Lehr- 
linge, auf den Grund der vorzuweisenden Lehrkomrakte G. 4.), annehmen. oder 
lossagen, werden dazu eingeladen. 
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