&. 13. Der Vorsiand vertritt die Korporation in allen Angelegenheiten,
ohne Rücksprache mit den Mitgljedern derselben, und ohne Veransworllichkeit für
die ordnungsmäßig gefaßten und von dem Magistrat bestätigten Beschlüsse. Ihm
steht die Venvaltung des Gemein-Vermögens, die Disposition über die Kasse
für Rechnung der Korporation, die Repartition der Geldbeiträge, die Leitung des
Bauwesens und die Aufsicht über die Walken zu.
&. 14. Der Vorstand versammelt sich regelmäßig nach Verlauf von drei
Monaten; außerordentlich aber, so oft das Bedürfniß es erfordert, auf beson-
dere von den Magistrats-Deputirten mit zu vollziehende Einladung des Ober-
vorstehers.
§. 15. In den Versammlungen wird über die Ausführung der Gegen-
stände, welche auf einen vorherigen Beschluß sich grunden, Bericht erstatter, und
dasjenige zum Vorrrage gebracht, berathen und darüber abgesiimmc, was zunächst
in Ausführung kommen soll.
§. 10. Zur Abfassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von
wenigsiens zwolf Mitgliedern des Vorstandes erforderlich. Für Gegensiände von
Bedeutung, z. B. Wahlverhandlungen, angetragene kosispielige Bauren, Kapitals-
aufnahmen 2c. geschieht die Abstummung durch Ballotage; bei minder wichtigen
Gegemiänden, z. B. Bausachen unter 50 Rihlr. Kosienbetrag, Anschuffung neuer
Utensilien, Hülfsleistungen an Arme und Verunglückte 2c. durch Aufsichen, oder
Aufhebung der Hände. Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Meinung, für welche
der Obervorsteher gesiimmt bat; außerdem hat er, gleich jedem andern Miegliede
des Vorstandes, nur eine Stimme.
§. 17. Gegensiände von Bedeutung werden in der Regel mur bei Quarkal-
versammlungen zum Vortrage und zum Beschlusse gebracht. Oiesen, so wie den
außerordentlichen Wersammlungen CF. 14.), wohnt jedesmal ein Deputirter des
Magisiraks bei. Derselbe führt das Protokoll, sorgt für einen ordnungsmaßigen
Geschäftsgang bei denselben und beglaubigk die gefaßten Beschlüsse, jedoch hat
derselbe hierbei keine Stimme.
S. 18. Die gefaßten Beschlüsse, denen der Magistrats-Depntirte feine
Justimmung oder deren Verweigerung nebst den Gründen beizufügen hat, gelan-
gen ohne Ausnahme vor der Ausführung an den Magistrak zur Besicktigung. Der-
felbe ist berechtigr, unter Beifügung der Gründe, die Bestäligung zu versagen.
g. 19. Den Versammlungen wohnen außer den Magistratsdepmirten nur
wirkliche Muglieder des Vorllandes bei. Blos diesenigen Meister, welche Lehr-
linge, auf den Grund der vorzuweisenden Lehrkomrakte G. 4.), annehmen. oder
lossagen, werden dazu eingeladen.
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