Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Der Staat allein, auf dessen Gebiete ein Schiffer wohnt, hat das Recht, das 
ihm einmal ertheilte Schiffer-Patent wieder einzuziehen. 
Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Staaten nicht aus, den 
Schiffer, der eines auf ihrem Gebiete begangenen Vergehens beschuldigt wird, 
Falls sie seiner habhaft werden, oder sie sonst eine Strafe an ihm vollstrecken 
können, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, auch nach Beschaffenheit der 
Umstände, bei der Behörde zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde. 
§. S. Jedes zur Handelsfrachtsahrt auf der Weser dienende, dem Unter- 
than eines der kontrahirenden Staaten angehörige oder von ihm geführte Schiff 
soll mit der Angabe des Orts, wohin es gehört, einer für diesen Ort laufenden 
Nummer und der Lastenzahl, welche es höchstens tragen kann, auswärts deut- 
lich versehen sepn. 
## 60. Die ordentlichen Schiffszüge auf der Weser sollen vorläufig auch 
künftig wie bisher, aus nicht mehr als drei Fahrzeugen beslehen, und diese die 
bisher üblich gewesene Ladungsfähigkeit nicht überschreiten dürfen. 
§. 7. Schießpulver in Quantitäten über 5 Pfund soll nur in besonderen, 
mit einer schwarzen, drei Ellen langen und eine Elle breiten Flagge versehenen 
Fahrzeuge geführt, und selbst in geringeren Quantitäten niemals zwischen anderen 
Waaren verpackt werden. 
Jeder Schiffer, welcher Schieffpulver geladen hat, muß, bevor er irgendwo 
anlandet, der Orts-Polizei-Behörde hiervon Anzeige machen, und die von der- 
selben etwa anzuordnenden Sicherheitsmaaßregeln zur Befolgung gewärtigen. 
Versäumt er diese Anzeige, so unterliegt er da, wo nicht durch Landesgesetze 
bereits Strafen deshalb festgesetzt sind, außer der Verpflichtung zum eventuellen 
Schadensersatz, einer Geldstrafe von 2 — lo# Thaler. 
§. S. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transperts 
beruhen lediglich auf der freien Uebereinkunft des Schiffers und des Versenders 
oder dessen Kommittenten, und sollen von Zeit zu Zeit durch den Druck bekannt 
gemacht werden. 
§. 0O. Durch die WG. 4 — 8. einschließlich, hat der direkt aus der 
See kommenden oder direkt dahin gehenden Schiffahrt keine neue 
Beschräankung auferlegt werden sollen. 
§. 10. Ee bleibt dem Handelssiande zweier oder mehrerer Weserplätze über- 
lassen, mit einer beliebigen Anzahl qualiftzirter Schiffer über Frachtpreise, Liefe- 
rungszeiten und andere Bedingungen ihres gegenseitigen Verkehrs, Kontrakte 
auf besiimmte Zeiten, doch jedesmal höchsiens auf fünf Jahre abzuschließen, und 
solchergesialt Reihefahrten unter sich zu errichten, welche dem Kaufmanne billige 
Fracht, und dem Schiffer schnelle Befrachtung sichern. 
§. 11. Bei solchen Reihefahrten wird jedoch zu ihrer Gültigkeit Folgen- 
des vorausgesetzt: 
E 2 1) Nie-
	        
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