Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Sie haben die in dieser Hinficht von den einzelnen Uferstaaten ekwe zu er- 
lassenden Spezial-Polizei-Reglements zu befolgen, welche übrigens mir keiner 
ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Akte im Widerspruche stehen dürfen- 
§#. 46. Es wird gänzlich der freien Wahl der Schiffer überlassen, an 
welchen und bis zu welchen Orten, und von den Umerkhanen welches der kontra- 
hirenden Staaren, sie ihre Linienzugskräfte an Pfrden oder Menschen in freier 
Vereinigung über den Gestellungspreis dingen wollen und können, mit einziger- 
Ausnahme der biese Regel cheilweise beschränkenden Bestimmung im V. II. No. 6. 
&. 47. Ob, wie in einigen der komrah'renden Scaaten bisher die Ge- 
wohnheit bestanden hat, die Linienzüge zur leichteren Verhütung und eventuell zur 
Taration vorkommender Beschädigungen, durch Achtsleute auch fernerhin beglei- 
tet werden sollen, hange zwar vom Ermessen jeden Uferstaats ab; doch ist verein- 
baret, daß künftig durch solche Beglekrung den Schiffern weder irgend eine 
Ausgabe, noch irgend ein Aufenthalt verursacht werden darf. 
K. d8#. Diellebersetzung der Linienzugspferde von einem Ufer auf das andere, 
ist Sache des Schiffers, darf aber nur an den dazu verordneten Plätzen geschehen. 
VI. Von den Nebenflüsses. 
&#. 40. Die Anwendung oder Ausdehnung der Bestimmungen dieser 
Konvention auf Nebenflüsse, welche das Gebiet verschiedener Seaaten trennen 
oder durchströmen, so weit nicht besondere Umstände entgegenstehen, bleibt den 
betreffenden Staaten zum besonderen Abkommen überlassen. 
VII. Von Ausführung der Weser-Schiffahrts-Akte und 
künftiger Revision derselben. 
. 50. So weit durch gegenwärtige Konvention Bestimmungen getroffen 
sind, hat es bei denselben, ohne Rücksicht auf bisher bestehende Spezial-Verträge, 
Gesetze, Verordnungen, Privilegien und Gebräuche, sein alleiniges Bewenden. 
S. S I. Diese Schiffahrts-Akte soll, nach erfolgter Ratifikation, von 
allen kontrahirenden Staaten öffentlich durch den Druck bekannt gemacht werden, 
und mit dem 1sten März 1824. in volle Wirksamkeit treten. 
§#. 52. Ein im Or# des Jollamts oder möglichst nahe wohnender, dem 
richterlichen Dienste vorslehender, Beamrer soll zur summarischen Behandlung und 
Entscheidung folgender Gegenstände bestellt und verpflichtet, werden: 
1) über alle Joll-Kontraventionen und die hierdurch verwirkten Strafen, in 
sofern der Schiffer derselben sich nicht freiwillig unterwirft; 
2) über Streitigkeiten wegen Zahlung der Zoll-, Krahn-, Waage-, Hafen- 
und dergleichen Gebühren und deren Betrag; 
3) über die von Privatpersonen unternommene Hemmung des Leinpfades; 
4) über die beim Schiffsziehen veranlaßte Beschädigung an Wiesen und Feldern, so 
wie überhaupt jeden Schaden, den Floßer oder Schiffer während der Fahm oder 
beim Anlanden durch ihrt Faprläfsigkeit Andern verursacht haben möchten; 
S) über
	        
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