Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

— 40 — 
Anlage B. 
— . 
Muͤnz-Valvationstabelle 
fuͤr 
den Weser-Zoll Empfang. 
Nur nachbenannte Münzen und zwar die Silbermuͤnzen zum. nebenbenann- 
ten Werthe, ist jede Empfangsstätte bei Zahlung des Weserzolls anzunehmen 
verpflichtet, jedoch von denselben auch nur diejenigen, welche im Gebicte des 
Staates, dem sie angehöret, als Landesmünze koursiren. 
  
A. Silbermünzen. pe: 
1) Nach dem 18 Gulden-Fuße: Nile. Gr. Pf. 
Gulden oder neue Sttelll„ 11% 
Holländische Gulden . «..............·.................. --13— 
HalbeGuldenoderkSkückL.......................... -89 
Bin-GroschenpderIFStücke..........................»..... — 
Zwei Groschen oder Vier Schillinge oder ### Stückke — 
2) Nach dem 20 Gulden-Fuße: 
Speziesthaler, (Oesierreichische, Süchstsche und die ihnen gleich sind] 
Gulden oder? Stücke ........................................ —l(,— 
Halbe Gulden oder ½ Stückkkeeeeee . . . ... — 8 
Vier Groschen oder Stükee —— 
Zwei Groschen oder I Stüceee . . .. — 
Zwanzig-Kreuzer-Stücke (Oesterreichische, Baiersche, Würlem- 
bergische) ....... — 514 
Zehn-Kreuzer--Stuͤcke (Oesterreichischeg ... . ... . . .. — 26 
3) Nach dem 21 Gulden-Fuße: 
Alles Preußische Kurant von 7 Stücken bis incl. I Stücke mit 
einem Aufgelvde von 5 2. 
B. Goldmunzen. 
Dukaten (Oestlerreichische, Preußische, Holländische und andere zu 23 Krt. 8 Gr. fein). 
Doppelte Dukaten (Oesterreichische und Kremnitzer). 
Dukaten (Dänische und Mecklenburgische zu 21 Krt. 1 Gr. sein). 
Pistolen, Friedrichsd'or, Georgöd' ork Augustöd'or, Lonisd'or (Preuhische, Han- 
növersche, Braunschweigische, Alltfranzösische, und die ihnen gleich sind). 
Halbe dergleichen, doppelte dergleichen, Spanische einfache Pislolen, Spanische 
Doppien, Hannöversche Goldgulden. 
  
  
  
  
Aumer=
	        
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