erstritten haͤtte: borausgeset jedoch, daß der Königlich-Preußische Fiskus, wenn
jemals ein solcher Proze#ß abseiten der Stadt Minden wider ihn angefangen werden
möchte, die freie Hanseestadt Bremen davon benachrichtigt haben wird, um ihre
Rechte interveniendo dabei wahrnehmen zu können.
§. 60. Endlich reservirt sich die freie Hanseestadt Bremen die Befu,
nach Ablauf von wenigstens funfzehn Jahren, nachdem die Weserakte in Woll-
ziehung getreten seypn wird, die Vrett Minden zu einer Erklärung aufzufordern:
ob sie es nach den bis dahin gesammelten Erfahrungen gerathen finde,
sich den Bestimmungen des F. 15. der Weserakte, hinsichtlich des Bremer
Jollsatzes definitiv anzuschließen, und demgemäß den Stipulationen des
Vertrages von 17690., so weit sie das Bremer Albgabenwesen betreffen, zu ent-
sagen bereit sey?
und dafern die Stadt Minden sich dazu nicht verstehen möchte, alsdann für bie-
selbe, statt des Zollsatzes der Weserakte die Abgabensätze des Vertrages von 1760.
ohne Weikeres wieder in Kraft treten zu lassen.
g. Gegenwaͤrtige Uebereinkunft soll zwischen Preußen und Bremen
eben so gelten, als wenn sie der Weserakte woͤrtlich einverleibt worden waͤre.
Auch soll die Ratifikation derselben gleichzeitig mit derjenigen der Weserakte zwi-
schen beiden Theilen ausgewechselt werden.
Urkundlich dessen ist diese Separatkonvention von den Bevollmaͤchtigten
beider Staaten eigenhaͤndig unterschrieben und besiegelt worden.
So geschehen Minden, den loten September 1823.
Der zum Abschluß der Weserakte bevoll· Der zum Abschluß der Weserakte bevoll-
mächtigte Kommissarius Seiner Ma- mächeigte Kommissarius des hohen Se-
jestät des Königs von Preußen. nats der freien Hanseestadt Bremen.
(L. .) Dr. Carl Wilhelm (L. S.) Dr. Friedrich Wilhelm
Koppe. Heineben.
Diese Uebereinkunft hat die Allerhöchste Genehmigung mittelst der zu Min-
den am 1 #4#en d. M. ausgewechselten Ratifikationsurkunde der Weser-Schiffahrts-
Akte erhalten.
Berlin den 28sten Januar 1824.
Königlich-Preußisches Ministerjum der auswärtigen Angelegenheiten.
von Bernstorff.
(No. 848.)