(No. 851.) Erklärung über die mit der Fürstlich= Schaumburg= L#ppeschen Regierung ver-
abredeten Maaßregeln, zur Verhütung der Forstfrevel in den gegenseitigen
Grenzwaldungen. D. d. den 23 sten Februar 1824.
N die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich = Schaumburg-
Lippeschen Regierung übereingekommen isi, wirksamere Maaßregeln zur Verhü-
tung der Forsifrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen; so erklären
beide Regierungen Folgendes:
1) Es verpflichtet sich die Königlich -Preußische Regierung einerseits und
die Fürstlich-Schaumburg-Lippesche Regierung andererseits, die Forflfrevel, welche
ihre Unterthanen in den Waldungen des andern Gebiets verübt haben möchten,
sobald sie davon Kenneniß erhalten, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu
bestrafen, nach welchen sie untersucht und besiraft werden würden, wenn sie in
inländischen Forsten begangen worden wären.
2) Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst
mitzuwirken, sollen die wechselseitigen gerichtlich verpflichteten Forst= und Polizei-
Beamten befugt seyn, in den Fällen, wo Waldfrevel verübt worden, Haussuchun-
gen im Gebiete des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thäter auf-
hält, oder der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Oieselben
haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wen-
den, und diesen zur Vornahme der Wisiration in ihrer Gegenwart aufzufordern.
3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll
aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein zwei-
tes Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) übersen-
den, bei Vermeidung eincr polizeilichen Geldstrafe.
4) Für die Konstatirung eines Forsifrevels, welcher von einem Angehbrigen
des einen Staates in dem Gebiete des andern verübt worden, soll den offiziellen An-
gaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich verpflichte-
ten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen
worden, jener Glaube von der zur Aburkelung geeigneten Gerichtssielle beigemes-
sen werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Beam-
ten beilegen.
5) Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa siakt gehabten
Gerichtskosten, soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte
Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß statt gefunden hat, und nur der
Betrag des Schadens-Ersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse
desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
6) Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Preußi-
schen und in den Fürsilich-Schaumburg-Lippeschen Staaten, wird zur Pflicht
ge-