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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 6 —
MNo. 852.)
Tarief.,
nach welchem
das Fährgeld für das Uebersetzen über den Ruß; eigentlich Aimathestrom bei
Sziesz erboben werden soll. Vom 13ten Februar 1824.
1) F jedes angespannte Zugthier incl. Wagen: Zwei Silbergroschen.
2) Für ein Perd und Reuter, mit oder ohne Gepäck: Ein Silbergroschen
und Acht Pfennige.
3) Für eine Person zu Fuß und was diese als Last tragen kann: Vier Pennige.
4) Für ein Stück Rindvieh incl. Treiber: Ein Silbergroschen.
5) Für ein Kalb, Schwein, Hammel, Schaaf, Lamm oder Ferkel incl. des
Treibers: Sechs Pfennige.
Bei hohem Wasserstande im Frühjahr, längstens aber vierzehn Tage nach
dem Eisgange, ist der Fährpächrer, der mehreren Mühe und des schwierigen
Ueberfahrens wegen, befugt, das Doppelte der oben verzeichneten Satze zu erheben.
Ausnahmen.
1) Alle in Königlichen Dienstangelegenheiten reisende höhere und niedere Zivil-
Offizianten und Militairpersonen, folglich auch die zur Uebung gehenden Land-
wehrmänner, sind von Erlegung des Fährgeldes befrcit.
Sind davon befreit, der Königliche Vorspann; die Transporte der Verbrecher
und Vagabonden; in herrschaftlichen Angelegenheiten verschickte Briefboten;
die Fuhren zum Transport des Deputat-Brennholzes für sämmtliche Königliche
Offizianten und der Materialien zu Königlichen Bauten, so wie der Lebensmit-
tel und Fourage für das Militair.
3) Wenn Eisbahn ist, wird von allen vorbenannten Sätzen die Hälfte in dem
Falle bezahlt, wenn der Fährmann Straße gegossen hat, und die Uebergehen-
den auf Verlangen begleitet werden, oder die gegossene Straße gebrauchen.
Fabrgang 1824. K Findet
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten April 1824.)
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