X. Kreisstaͤn-
dische Versam-
lungen.
J. Bestimmung
der in diesem
Verdandedbe-
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Zur Fesisetzung der deshalb nöthigen nähern Besiimmungen und Ordmungen
erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags.
§. 50. Was die kreissländischen Versammlungen betrifft, so sollen selche,
wo sie bis jetzt noch statt sinden, bis auf weitere Anordnung ferner bestehen, und
da, wo sie früher bestanden haben, wieder eingeführt werden.
Von dem ersten Landtage, zu welchem dieser siändische Verband berrsen
werden wird, erwarten Wir die Vorschläge, wie die kreisständischen Versamrn-
lungen mit den Modifikationen, welche der Zutritt aller Stände erfordert, ein-
zurichten seyn werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unsers großen Königlichen Insiegels. Gegeben Berlin, den 27sten März 1824.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Schuckmann.
(No. 855.) Gesetz, wegen Anordnung der Provinzial-Stände in der Provinz Sechsen.
Vom 27 sten März 1824.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
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ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialsiände in Unsercr Mo-
narchie am öten Juni v. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den ständischen
Verband in der Provinz Sachsen, nachstehende besondere Vorschriften.
S. 1. Dieser Verband umfaßt, mit alleiniger Ausnahme der in (tändi-
scher Beziehung zur Mark Brandenburg gewiesenen Altmark, alle diejenigen
grifenengan, Landestheile, welche nach der Verordnung vom Zosien April 1815. die Mrinz
destheile.
II. Benennung
der Provin-
zialstaͤnde.
Sachsen bilden.
§. 2. Die Staände dieses Verbandes bestehen und zwar:
Der erste Stand:
1) aus dem Dom-Kapitel zu Merseburg;
2) aus dem Dom-Kapitel zu Naumburg;
3) aus dem Grafen zu Stolberg-Wernigerode;
4) aus dem Grafen zu Stolberg-Stolberg;
5) aus dem Grafen zu Stolberg-Roßla;
6) aus dem Besitzer des Amts-Walternienburg.
Der zweite Stand:
aus der Ritterschaft.
III. Der dritte Stand:
aus den Städten.
IV. Der vierte Stand:
aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern.