Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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werden,  welche  nachweislich  in  dem  nächst  vorangegangenen  Kalenderjahre  einen  Legitimationsschein
  für  dieses  Gewerbe  erhalten  haben.

3.

Ausländer,  welche  entweder  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben  oder
durch  ihre  Persönlichkeit  zu  erheblichen  polizeilichen  Bedenken  Anlaß  geben,  insbesondere
also  solche  Ausländer,  bei  welchen  einer  der  im  §.  57  der  Gewerbeordnung  unter  1  bis
4  bezeichneten  Fälle  vorliegt,  sind  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nicht  zuzulassen.

Umherziehende  Schauspieler-Gesellschaften  sind  nur  dann  zuzulassen,  wenn  der  Unternehmer
  die  in  F.  32  der  Gewerbeordnung  aihrete  Erlaubnih  besitt.

Personen,  welche  den  unter  Nr.  3  ar  1  bezeichneten  Anforderungen  an  dsc  selbstständigen
  Gewerbetreibenden  nicht  entsprechen,  dürfen  weder  als  Begleiter  (S.  6
der  Gewerbeordnung)  zugelassen  noch  zu  anderen  Zwecken  mitgeführt  werden.  *  b
stimmung  findet  auch  auf  die  Begleitung  eines  ausländischen  Gewerbetreibenden  durch
einen  Inländer  oder  eines  inländischen  Gewerbetreibenden  durch  einen  Ausländer  Anwendung.

5.
Der  Legitimationsschein  gewährt  die  Befugniß  zum  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
in  dem  Bezirke  derjenigen  Behörde,  welche  den  Legitimationsschein  ertheilt  hat.  Zu  dem
Gewerbebetrieb  in  einem  anderen  Bezirke  ist  die  Ausdehnung  des  Legitimationsscheines
durch  die  zuständige  Behörde  diese  Bezirks  erforderlich.  Die  Ausdehnung  wird  versagt,
obald  für  die  den  Verhältnissen  des  Bezirks  entsprechende  Anzahl  von  Personen
Legitimationsscheine  bereito  ertheilt  oder  auf  den  betreffenden  Bezirk  ausgedehnt  sind.  Die
Bestimmungen  des  K.  59  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  kommen  auch  hier  zur  Anwendung.
Das  Recht,  einen  Ausländer  aus  dem  Bundesgebiet  auszuweisen,  wird  durch  diese
Bestimmungen  nicht  berührt.
6.
Die  Legitimalionsscheine  werden  durch  diejenigen  Behörden  ertheilt,  welche  zur  Ertheilung
  von  Legitimationsscheinen  anu  Inländer  ermächligt  sind.  Für  den  im  §F.  58  der

Gewerbeordnung  unter  1  und  2  bezeichneten  Gewerbebetrieb  steht  die  Ertheilung  derjenigen
  Unterbehörde  zu,  in  deren  Bezirk  der  Gewerbebetrieb  beabsichtigt  ist.

7.
Der  Legitimationsschein  hat  das  Gewerbe  des  Inhabers  genau  anzugeben.  Begleiter,
  deren  Mitführung  dem  Inhaber  gestattet  ist,  sind  darin  zu  nennen  und  näher  zu
bezeichnen.

B.
Für  das  Verhalten  des  Gewerbetreibenden  ist  §.  61  der  Gewerbeordnung  maßgebend.

9.
Vorstehende  Bestimmungen  kommen  vom  1.  Jannar  1878  ab  zur  Anwendung.
Verlin,  den  7.  März  1877.  „%
Der  Reichskanzler.
g:

Hofmann.