Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

(No. 857.) Allerhöchsie Kabineksorder dom Sten April 1824., wegen der auf saͤmmtliche 
Untergerichte in den ehemals sächsischen Landestheilen ausgedehnten Be- 
fugniß, fertig gewordene Hppotheken = Tabelle mit präklusiolscher Frist 
bekannt machen zu dürfen. 
A- Ihren Bericht vom Zosten März d. J. genehmige Ich hierdurch, mirt 
Bezug auf die Kabinetsorders vom 23sten März, 1#en Juni und Zten Okro- 
ber vorigen Jahres, daß auch sämmtlichen Untergerichten in den ehemals sächst- 
schen Landestheilen, in sofern sie die Anfertigung aller Hypotheken-Tabellen bis 
zum Asten Juni dieses Jahres nicht sollten bewirken können, gestattet seyn soll, 
von Zeit zu Zeit durch öffentliche Bekanntmachung, den Interessenten diejeni- 
gen Grundstücke namhaft zu machen, von welchen die Hypotheken-Tabellen 
fertig geworden, und sie aufzufordern, während eines jedesmal auf zwei Monate 
zu bestimmenden Zeitraums dieselben einzufehen, unter der Warnung, daß nach 
Ablauf dieses Termins keine Erinnerungen mehr angebracht werden können, 
wie dies durch obige Kabinetsorders bereits den Ober-Landesgerichten in Naum- 
burg und Glogau für die unmittelbar zu ihrem Gerichtsbezirke gehèrenden. 
Grundstücke gestattet worden ist. 
Sie haben hiernach das Erforderliche zu verfügen. 
Berlin, den öten April 1824. 
Friedrich Wilhekm. 
An 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen- 
  
(Xo. 858.)
	        
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