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No 859.) Gesetz uͤber die Einregistrirung in den Rheinprovinzen. Vom 23gsten
April 1824.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen r. 2c.
Durch das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7ten März 1822. haben
Wir bereits in denjenigen Unserer Rheinprovinzen, wo die französische Gesetz-
gebung noch besteht,, die Enregistrementsgesetze in Beziehung auf die darauf beru-
benden Abgaben aufgehoben, die übrigen Vorschriften wegen des Enregistrements
selbst aber einstweilen unverändert gelassen. Da indessen der enge Zusammenhang
derselben mit dem darin verwebten Abgabensystem in der Anwendung jener Vor-
schriften Irrungen veranlaßt hat, und durch die Aufhebung der auf das Abgabe-
Wesen sich beziehenden Vorschriften eine solche Veränderung mit dem bisherigen
Enregistrement selbst vorgegangen ist, daß auch für die Erreichung des Zwecks,
den Urkunden ein sicheres Datum zu verschaffen, eine angemessene neue Einrich-
tung getroffen werden muß, überdem auch eine jede Einrichtung für diesen Zweck
in Absicht der Urkunden aller öffentlichen Beamten ohne Unterschied, deren Datum
schon durch den den Letzteren in ihren Amtsverrichtungen beiwohnenden öffentlichen
Glauben Sicherheit erhält, überhaupt überflüssig ist; so haben Wir auf den An-
trag Unseres Staatsminisieriums, nach vernommenem Gutachten Unseres Staats-
raths, beschlossen, und verordnen demnach Folgendes:
K. 1. Alle, das Enregistrement betreffende Vorschriften der französischen
Gesetze sind, so weit sie noch bisher Anwendung fanden, von nun an völlig auf-
gehoben, und es treten an deren Stelle folgende Bestimmungen:
§. 2. Bei jedem Friedensgerichte soll ein mit der nämlichen innern Einrich-
tung versehenes Register, wie es in der Notariatsordnung vom 25sten April 1822.
S#. 43. und 44. vorgeschrieben ist, geführt werden.
§. 3. Es soll dasselbe von dem Präsidenten des Landgerichts, oder einem
von demselben dazu beauftragten Landgerichtsrath, paginirt und paraphirt werden.
§. 4. Die Privat-Urkunden erhalten durch die Eintragung in dasselbe ei
gewisses und festes Datum.
§. 5. Es bleibt jedoch die Nachsuchung dieser Eintragung der freien
Willkühr der Interessenten überlassen, und fällt jeder Zwang darunter weg: mit-
hin darf die Vorbringung einer Privat-Urkunde von keinem Gericht oder einer
andern Behörde aus dem Grunde zurückgewiesen werden, weil sie mit jener Föm-
lichkeit nicht versehen ist.
§. 6. Eben so bleibt es auch der Wahl der Partheien überlassen, an
welches Friedensgericht sie sich wenden wollen.
K 7.