Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

3) Das mit Einschluß der Zinsrückstände und dieser noch unverbrieften zins- 
losen Forderungen zu 
1 #„002,6002 Rehlr. 25 Sgr. 10 Pf. 
im Nominalwerth mit Vorbehalt der Verifikation, welche die Haupkver- 
waltung der Staatsschulden sofort einleiken wird, angeschlagene neue 
Kapital der Schuld soll, um den Gläubigern den gegenwärtigen hiesi- 
gen Börsenkurs der Obligationen, von Drei und Dreißig und Ein Drit- 
tel Prozent zu sichern, zu demselben aus dem weiter unten näher be- 
stimmten jährlichen Tilgungsfond sukzessive durch Aufkauf eingelöset 
werden. 
0 Der jetzige Börsenkurs von 337 Prozent wird vom Islen Januar 1827. 
ab bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld mit dem Ablauf jeden Jah- 
res um I# Prozent erhöhet werden, so daß in diesem Zuwachs die 
Vergütung der Zinsen seit dem Isten Januar d. J. enthalten seyn soll. 
*5) Wenn za oder unter diesen Kursen, in einem oder dem andern Jahre, 
keine Obligationen zu erhalten seyn sollten, so sollen beim Ablauf eines 
jeden Jahres, die zum Aufkauf bestimmten und aus vorstehenden Ur- 
sachen nicht verwandten Gelder, bei der Seehandlung zinsbar belegt 
und in den folgenden Jahren, sobald als möglich nach dem durch die- 
sen Man für jedes Jahr bestimmten Kurse verwendet werden. 
6) Da Meine Kassen nicht für verpflichtet zu achten sind, aus dem Vermé- 
gen der übrigen Einwohner des Staats zur Befriedigung der Gläubiger 
des vormaligen Freistaats und der Kommune Danzig beizutragen, viel- 
mehr ihre Verbindlichkeit sich darauf beschränkt, daß sie die Ueberschüsse, 
welche sie aus dem Ertrage des auf den Staat übergegangenen Verms- 
gens des Freistaats und der der Regierung desselben zugestandenen Hoheits- 
rechte nach Abzug der Verwaltungskosten bezieht, zur Bezahlung der 
Schulden des Freistaats hergebe und verwenden lasse; da ferner diese 
Ueberflüsse bei weitem nicht hinreichen, die Schuldenlast, welche bei der 
Auflösung des Freistaats, nach Abzug der vor 1806. bereits entstandenen, 
auf diesseitige Kassen wieder übernommenen Summe, auf demselben haf- 
tete, zu verzinsen und zu amortisiren, die Stadt-Gemeinde aber, wiewohl 
sie theils in Bezug auf die ihr auferlegte französische Kriegs= Kontribution, 
theils rücksichtlich der allgemeinen, auf das Privateigenthum angewiesenen 
Garankie verbindlich ist, nur nach dem Maan ihrer Kräfte zur Beisteuer 
angehalten werden kann, so soll 
æ) von
	        
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