Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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a) von der Regierungs-Hauptkasse zu Danzig aus ihrem provinziellen 
Staats-Schulden-Etat auf Anweisung der Hauptverwaltung der 
Staats-Schulden vom Isten Januar 1824. ab 
Einhunden und Funfzehn Tausend Thaler jährlich 
und 
b) von der Stadt Danzig und den zu dem ehemaligen Gebiet des Frei- 
staats gehörig gewesenen Dorfschaften und einzelnen Besitzungen 
Dreißig Tausend Thaler jährlich, 
zusammen also . 
Einhundert und Fünf und Vierzig Tausend Thaler 
an die Seehandlung in Berlin, — die mit dem Einkauf nach einer an 
den Chef des Instituts heute ergangenen besonderen Anweisung für Rech- 
nung der Stadt Danzig, gegen Erstattung der etwanigen Kosten beauftragt 
wird — bis zur vollendeten Tilgung, Ratenweise im Laufe jeden Jahres 
eingezahlt werden. 
7) Ich behalte es vor: diese Beiträge, Behufs schnellerer Tilgung der Schuld 
zum Besten der Gläubiger zu erhöhen, wenn günstigere Umstände solches 
künftig gestatten sollten. 
Nach diesen Bestimmungen werden nun die Gläubiger des ehemaligen 
Freistaats Danzig, der während seiner Existenz sogar zur Zinszahlung 
außer Stande war, nach und nach ihre Befriedigung in einem Maaße 
erhalten, welches sie, wenn derselbe fortbestanden hätte, bei dessen unver- 
meidlicher Zahlungsunfähigkeit, niemals hätten erwarten können. 
Die Rechnungsführung über dieses Schuldenwesen verbleibt dem Magistrat 
der Stadt Danzig, welchem zu dem Ende auch alle eingezogenen Doku- 
meme zur Vernichtung im Beiseyn eines Kommissarü der Hauptverwal- 
tung der Staats-Schulden, zugefertigt werden sollen. 
10) Das Staats-Ministerium hat die öffentliche Bekanntmachung dieses Be- 
fehls durch die Gesetzsammlung zu verfügen. 
Berlin, den 2 sten April 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
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An 
das Staats-Ministerium. 
 
	        
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