Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

g. 9. Dasselbe gilt von den Unternehmern von Fabriken, denen, so 
lange sie nicht in die Rolle der Kaufmannschaft eingetragen sind, nur, eben so 
wie andern Kuͤnstlern und Handwerkern, der Verkauf der Erzeugnisse ihrer 
eigenen Arbeit und derer, die sie auf Bestellung aus selbst gelieferten Materialien 
haben fertigen lassen. 
g. 10. Seereschiffsrheder sind zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, der 
Korporation beizutreten. 
K. II. Sollte es hiernach in einzelnen Fällen noch zweifelhaft bleiben, 
ob ein Geschäft zum kaufmännischen Gewerbe gehöre, und in wie weit derjenige, 
der dasselbe treibt, der Korporation beizutreten verpflichtet sey, oder nicht, so 
entscheidet darüber, nach Anhbrung des Gutachtens der Aeltesten der Kaufinann= 
schaft, der Magistrat unter Vorbehalt des Rekurses an die Regierung. 
§. 12. Fremde Kaufleute, das heißt solche, welche nicht Bürger der 
Stadt Elbing und Mitglieder der Korporation geworden sind, dürfen die Handels- 
geschäfte, welche sse daselbst zu unternehmen wünschen, nur durch angesessene 
Kaufleute betreiben. 
. 13. Wittwen der Mitglieder der Korporarion haben die Befugniß, 
die Handlung fortzusetzen, ohne für sich selbst die Mutgliedschaft der Korporarion 
zu erwerben. 
Erben, die durch einen Disponenten die Handlung ihres Erblassers fort- 
setzen wollen, sind dazu gleichfalls berechtigt. Wenn sie sich aber auseinandersetzen 
und einer oder mehrere derselben die Handlung übernehmen, so müssen sie, im 
Falle der Majorennität sogleich, im Falle sie aber minorenn sind, sobald sie die- 
selbe erlangen, der Korporation beitreten, wenn sie auch die alte Handlungssirma 
beibehalten. 
§. 14. An der Ausübung der Ehrenrechte der Korporation nehmen nur 
die männlichen Mitglieder Theil. 
&. 15. Der Austritt aus der Korporakion darf in der Regel nur am 
Ende eines jeden Jahres, für welches die Mitgliedschaft erlangr oder fortgesetzt 
ist, erfolgen. Ausnahmen hiervon finden nur dann siatk, wenn einzelne Indivi- 
duen sich ganz von dem Betriebe aller Handelsgeschadfte lossagen wollen. In 
diesem Falle ist der Austritt auch im Laufe eines Jahres zulässig; in Bezug auf 
die Verbindlichkeit, die Korporationslasien für dasselbe mitzutragen, oder zur 
Tilgung der etwanigen Schulden, durch die Zahlung verhältnigmäßiger Beiträge 
mitzuwirken, bleibt es jedoch bei den allgemeinen gesetzlichen Besiimmungen. 
N 2 Zweiter
	        
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