g. 9. Dasselbe gilt von den Unternehmern von Fabriken, denen, so
lange sie nicht in die Rolle der Kaufmannschaft eingetragen sind, nur, eben so
wie andern Kuͤnstlern und Handwerkern, der Verkauf der Erzeugnisse ihrer
eigenen Arbeit und derer, die sie auf Bestellung aus selbst gelieferten Materialien
haben fertigen lassen.
g. 10. Seereschiffsrheder sind zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, der
Korporation beizutreten.
K. II. Sollte es hiernach in einzelnen Fällen noch zweifelhaft bleiben,
ob ein Geschäft zum kaufmännischen Gewerbe gehöre, und in wie weit derjenige,
der dasselbe treibt, der Korporation beizutreten verpflichtet sey, oder nicht, so
entscheidet darüber, nach Anhbrung des Gutachtens der Aeltesten der Kaufinann=
schaft, der Magistrat unter Vorbehalt des Rekurses an die Regierung.
§. 12. Fremde Kaufleute, das heißt solche, welche nicht Bürger der
Stadt Elbing und Mitglieder der Korporation geworden sind, dürfen die Handels-
geschäfte, welche sse daselbst zu unternehmen wünschen, nur durch angesessene
Kaufleute betreiben.
. 13. Wittwen der Mitglieder der Korporarion haben die Befugniß,
die Handlung fortzusetzen, ohne für sich selbst die Mutgliedschaft der Korporarion
zu erwerben.
Erben, die durch einen Disponenten die Handlung ihres Erblassers fort-
setzen wollen, sind dazu gleichfalls berechtigt. Wenn sie sich aber auseinandersetzen
und einer oder mehrere derselben die Handlung übernehmen, so müssen sie, im
Falle der Majorennität sogleich, im Falle sie aber minorenn sind, sobald sie die-
selbe erlangen, der Korporation beitreten, wenn sie auch die alte Handlungssirma
beibehalten.
§. 14. An der Ausübung der Ehrenrechte der Korporation nehmen nur
die männlichen Mitglieder Theil.
&. 15. Der Austritt aus der Korporakion darf in der Regel nur am
Ende eines jeden Jahres, für welches die Mitgliedschaft erlangr oder fortgesetzt
ist, erfolgen. Ausnahmen hiervon finden nur dann siatk, wenn einzelne Indivi-
duen sich ganz von dem Betriebe aller Handelsgeschadfte lossagen wollen. In
diesem Falle ist der Austritt auch im Laufe eines Jahres zulässig; in Bezug auf
die Verbindlichkeit, die Korporationslasien für dasselbe mitzutragen, oder zur
Tilgung der etwanigen Schulden, durch die Zahlung verhältnigmäßiger Beiträge
mitzuwirken, bleibt es jedoch bei den allgemeinen gesetzlichen Besiimmungen.
N 2 Zweiter