bis zum 1sten Jannar 1828. vertängert wird. Jedoch findek, auch in dieser Erwei-
terung, die Sportel= und Stempelfreiheit auf die Berhandlungen wegen der einge-
leiteen Appellationen und Revisionen, imgleichen wegen der gruckgewiesenen D.
kurse, nicht Amwendung. Dagegen soll diefe Freiheit auch auf die Hypothetenge-
bühren ausgedehnt werden, in sofern durch das gegenwärtige Gesetz oder die Ablb-
simgsordnung eine Eintragung veranlaßt we#rd.
Urkundlich von Uns Hochsteigenhändig vollzogen, mit Beifügung Unsers
Koͤniglichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 21sten April 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow.
Beglaubigt: Friese.
(No. 939.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die
Realberechtigungen in den Landeskheilen, welche zu dem ehemaligen Groß-
herzogthum Berg eine JZeit lang gehbrt haben. Vom Zisten April 1825.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnadrn, König von
Preußen rc. .
beben das unterm 25slen September 1820. erlassene Gesetz, die gutsherrlichen und
duerlichen Verhältnisse in den vormals zum Königreich Wesiphalen, zum Großher-
ogihum Berg, oder zu den frangesisch-panfralh en Departements gehdrenden Lan-
eötheilen bekreffend, nachdem darüber mehrere Zweifel und Bedenken entstanden,
einer wiederholten Prüfung unterworfen, und zugleich dasselbe durch Aufnahme meh-
rerer darin nicht berührten Gegenstände zu erweitern beschlossen. Wir verordnen
demnach für diejenigen Landestheile, welche bei Auflösung der fremden Herrschaft.
um Großherzogthum Berg gehört haben, mit Aufhebung des gedachten Ge-
setes vom 25sten September 1820. (insofern nicht einzelne Bestimmungen desselben
durch das gegemwckriige Gesetz ausdrücklich bestätigt werden), nach erfordertem Gut-
achten Unsers Staaksraths, wie folgt:
Erster Titel.
Von den Gesetzen, nach welchen die bezeichneten Gegenstände
zu beurtheilen sind.
§. 1. Wir setzen hierdurch folgende #m vormaligen Großherzogthum Ber
erschienenen Gesetze " außer Kraft: * s
1) Dekret