Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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einem gutsherrlichen Verhältniß obliegenden Regllasten, auch auf alle Reallasten 
außer einem gutsherrlichen Verhaltniß angewendet werden. Es sollen demnach alle 
solche Reallasten in der Regel für fortdauernd erachtrt werden, jedoch mit den in den 
J. 38. ff. enthaltenen Ausnahmen. 
.- Die W. 32. und 34. des gegenwärtigen Gesetzes finden allein auf 
das gutsherrlich= bäuerliche Verhaltniß Anwendung; und in allen anderen Fällen 
eines erblich verliehenen Besitzrechts verbleiben dem Verleiher (Erbverpächter r2c.) die 
ihm auf die Holzungen des verliehenen Gutes zuständigen Nutzungsrechte, gleichwie 
sich in diesen, Fallen solches auch von anderen einem Verleiher sonst zuständigen 
Grundgerechtigkeiten, vorbehältlich der Ablösung in den durch das Gesetz bestimmten 
Fällen, von selbst versteht. Dagegen findet die Bestimmung des §. 33., die auf den 
Leindereien des pflichtigen Gutes zerstreut stehenden Baume betreffend, auch in dem 
Verhältnisse der Besitzer anderer zu erblichen Rechten verliehenen Güter gegen den 
Verleiher Anwendung. 
h. 38. Außer den vach F. 4. u. ff. des gegenwaͤrtigen Gesetzes abgeschafften 
Abgaben und Leistungen bleiben ohne Entschädigung aufgehoben, auch 
1) diesenigen aus ehemaligen oberherrlichen, schutzherrlichen und gutsherrlichen 
Rechten abgeleiteten und hergebrachten Abgaben und Leistungen, welche, ohne 
zum bffentlichen Steuereinkommen zu gehören, die Natur der Steuern haben. 
#. 39. Insbesondere sind dahin zu rechnen: . 
a) Nahrungs- und Gewerbsabgaben, sey es, daß sie ausdrücklich für die Er- 
lauôniß zum Betriebe eines Gewerbes oder ohne diese Besiummung von den 
Gewerbereibenden gewisser Klassen oder von Innungen, erhoben werden; 
5) die wegen des Schutzes bei allgemeinen staatsbürgerlichen Rechten oder bei be- 
sonderen Monopolen oder Privilegien zu entrichtenden Leistungen. 
6 §. 40. Es sind und bleiben ausgehoben: , 
D der den landesherrlichen Domainen zustehende Blutzehnte, in sofern derselbe 
bei Bekanntinachung des bergischen Dekrets vom iten Septeiber 1811. zu 
den landesherrlichen Oomainen gehörte und nicht dargethan werden kann, daß 
jener Jehnte als Preis und Bedingung überlassenen Grund-Eigenthums oder 
bestehender Grundgerechtigkeiten ubemommen worden; 
3) der Rottzehnte in Ansehung derjenigen Grundstücke, welche nach Berkün- 
digung des Dekrets vom 13ten September 1811. in Kultur gebracht sind oder 
fernerhin gerottet werden möchteen 
4) die lebnherrlichen Rechte aller Art, in sofern sie bei Einführung der framden 
Gesetze noch fortdauernd waren, und alle daraus für den Lehenbesitzer ent- 
sprungenen Beschränkungen, namentlich die Vorkaufs-,Retrakt= und Heimfalls- 
rechte u. s. w., jedoch mit den in den §§. 50. u. ff. enthaltenen näheren Bestim- 
mungen und Ausnahmen. ,.. — ·« 
5.41.EssindundbleibenohneEntschädigungaufgehoben: 
5) alle Zwangs= und Bannrechte, mit Einschluß der für die Befreiung von 
der Zwangspflicht übernommenen per sönlichen Abgaben, und der für die 
Fabrikationsanstalt zu leistenden persönlichen Dienste. ---« 
- H.·4-2.SolltendagcgenfolcheAlkgabenoben-DienstecincmGrundstückals 
Reallasien obliegen, so sind dieselben in dieser Aufhebung nicht mit begriffen; viel- 
mehr
	        
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