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mehr sind darauf diejenigen Bestimmungen anzuwenden, welche oben für andere
Abgaben und Dienste gegeben worden sind. G. 5. 6. SM. 24. u. ff. F. 36.)
S. 43. Zu den forkdauernden Rechten gehören: ·-
1) alle Zehenten, ohne Unterschied, ob der Zehentberechtigte zugleich ein Gutsherr,
Oder irgend eine andere Person ist, und nur mit Ausnahme der in dem F. 40.
No. 2. und 3. des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Füälle.
S. 44. 2) Die in einigen Landestheilen, worauf sich das gegemwartige Gesetz
bezieht, den Markenherren, als Vorstehern und Theilnehmern der Markenge-
nossenschaffen, an den Marken und um derselben Willen zuständigen Antheile
und Einkünfte. « «
§.45.WoalsodemMakkenhcrkndasCienthumdekMatkcngnjnde,den
uͤbrigen Theilnehmern aber nur gewisse Nutzungsrechte darauf zustanden, oder ersterer
einen gewissen Antheil (pars quota) an dem Fereinschafllichn Eigenthum desselben
besahe behdlt derselbe, was er hatte. Dies gilt namenrlich von denjenigen Antheilen,
welche ihm in der Eigenschaft als Marken-Herrn (Waldherrn), als Inhaber der
sogenannten Markalgerichtsbarkeit (Markenrichter, Holzgrafen), als Vorsieher der
Markengenossenschafk, oder Behufs der Besoldung der sogenannten Justiriarien und
der Aufsichts = und anderen Verwaltungsbeamten, zustänoig waren; desgleichen von
den, dem Markenhe#n bei Zuschlägen (Ausweisung eines privativen Eigenthums
aus der Mark an die Markengenossen), oder bei Veräußerungen von Markengründen
Usiändi en Abfindungen Ctertia marcalis),, und von seinen sonstigen Rechten der;
Theilnahme an den Nutzungen der Mark.
P. 46. Haben die Nutzungsbercchtigten für die Benutzung der Markengründe
gewisse Abgaben und Leistungen an den Markenherrn abtragen müssen, so sind sie
solche auch ferner zu entrichten gehalten. Eben dieses oilr von denjenigen Abgaben
und Leistungen, welche sie ihm etwa in seiner Eigenschaft als Vorsteher der gemein-
samen Angelegenheiten, und zur Beslreitung der Aufsichts= und Verwaltungskosien
zu entrichten hatten. Für den beibchaltenen Genuß der markenherrlichen Nutzun-
gen und Gefälle sind die Markenherren aber auch gehalten, die verfassungsmäßig
énen zur Last fallenden Kosten der Markenverwaltung fernerweilig zu bestreiten.
47. Was von den beibehaltenen Rechten der Markenherren besiimmt.
worden (. 411. u. ff.), findet auch auf die Skutisations= oder Weideherren, wo
dergleichen Vorsieher-Aemter hergebracht sind, Amwendung; deögleichen auf die
Markenrichter oder Holzgrafen, deren Aemter etwa nicht ohnehin schon mit dem der
Markenherren vereinigt senpn möchten (§. 45.).
§.48. Bleibe es in einzelnen Fällen zweifelhaft, ob eine auf einem Grund-
stück haftende Leistung zu einer der Klassen gehört, welche nach W. 38 —. 41, weg-
fallen, so wird in der Regel für die Fortdauer derselben so lange vermuthet, bis der
Verpflichtete den Beweis des Gegentheils führt.
« H.49.WennjcdochdieLeistnngzudekZahlbcrjensen sgehökD welche im
bergischen Dekret vom 13ten September 1811. Art. 1. 2. J. 24. Nr. 1. bis 11.
einschließlich, 25. 27., namentlich angegeben sind, so soll umgekehre für deren Auf-
hebung so lange vermuthet werden, bis der Berechtigte den Beweis führt, daß die
sireitige Leistmg aus eincr Grundverleihung ennstanden sey. «
g. 50.