1) Vergütung
einer Aversfis
nalsumme.
bauͤnftel-
Abzug.
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S. 65. Die in den 90. 62 — b4. fesigesetzte Verbindlichkeit des Berechtigten
beziehr sich lediglich auf die Hauptgrundsteuer des verpflichteten Grundstücks, nicht
auf die Beischlaäge (Zusatz-Centimen).
. 60. IV. Wenn im Fall des Vertrags oder Judikats G. 62.) der Beitrag
des Berechtigten auf eine Aversionalsumme, unabhängig von käufrig möglichen Ver-
äinderungen der Grundsteuer, bestimmrt war, imgleichen wenn der wirküch geleistete
Beitrag desselben (F. 63.) in einer solchen Aversionalsumme, unabhängig von wirklich
vorgekommenen Veränderungen der Grundsteuer, bestand, so soll auch fernerhin der
Berechtigke an den Verpflichteren dieselbe Aversionalsumme, als unabänderlichen Bei-
trag zur Grundsteuer, entrichten.
§. 67. V. Wenn vor Einführung der fremden Gesetze der Berechtigte zur
Grundsteuer anders als durch einen aliquoren Theil (C. 61.), oder eine unabander-
liche Aversionalsumme (K. 60.) beirrug, indem er einen Theil der Steuer entweder
selbst zahlte oder dem Verpflichreren vergürete, so soll der Verpflichcete befugr sepn,
den fünften Theil der Leistung, als Beitrag zur Grundsteuer abzuziehen.
Die wegen, der Reallasien den Grundbesitzern vormals in manchen Gegenden
gewährre Erleichterung (§. 00.) ist als ein solcher Beirrag der Berechtigten nicht zu
berrachten.
§. böS. VI. Wei das Grundsiück vor Einführung der fremden Gesetze
sienerfrei war, und zugleich die Bedingungen der G. 59. und 62. nicht vorhanden
sind, so soll gleichfalls der verpflichtete Grundbesitzer befugt seyn, den fünften Tbeil
der Leistung, als Beitrag zur Grundsieuer, abzuziehen.
X. 69. Oer in den . 67. und 68. beslimmte Fünstel-Abzug, welcher
übrigens ohne Unkerschied bei Zehnren wie bei anderen Abgaben anzuwenden ist, soll
durch folgende Ausnahmen beschränkt seyn:
a) Wenn die Hauptgrundstener des verpflichteten Grumdsiücks einen andern, als
den fünften Theil des Reinertrages (nach den bei der Steuerkatastrirung ange-
nommenen Grundsätzen) ausmachen sollte, so ist auch der Fünfrel-Abzug in
eine andere verhältnißmäßige Abzugsqguote zu verwandeln. Dieses soll nicht
nur start sinden, wenn die Steuer des cinzelnen Grundstücks oder einzelner
Klassen von Grundstücken von dem regelmäßigen Steuersatz abweicht, sondern
auch wenn der regelmäßfge Steuersatz selbst (sep es für immer, oder für einen
bestimmten DZeitramn) abgeändert wird. Den Berchs hat in streitigen Fällen
derjenige Theil zu fsühren, welcher eine Abweichung von dem Fünfiel-Abzus
verlang.
S. 70. D) Der Berechrigte kann sich, wenn er es seinem Interesse gemaß.
findek, von dem Fünftel-Abzug dadurch befreien, daß er die ganze Hauptgrund-
sleuer des pflichtigen Grundsiücks alleim zu zahlen übernimmr.
K. 71. c) Dinste, und solche Abgaben, welche nach Einführung der
fremden Gesetze an die Stelle von Diemsen gesetzt worden sind, sollen dem
Fanstel-Abzug nicht unterworfen seyn.
9. 72. ch Jufällige Rechre (z. B. Laudemien), imgleichen solche feste Ab-
„welche nach Einfuͤhrung der fremden Gefetze an bie Stelle von zufaͤlligen
Rechten gesetzt worden sind, soilen dem Fuͤnftel- Abzug nicht unterworfen seyn.
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