Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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h. 73. Wenn bei abgetragenen Leisiungen, seit der wirklichen Einführung Geneln- 
der, unter der fremden Herrschaft anferlegten Grundsteuer, anders Als nach den im schastüch Be- 
egemwohriigen Titel enthaltenen Borschriften verfahren worden ist, so soll es bei den umnzen. 
Bestimmungen der allgemeinen Gesetze über das zu viel oder zu wenig Bezahlte sein 
Bewenden haben. · 
H.74.Solltejedocheinesolchesibweichung(H.7.'J.)inAnvkdnunendet 
Verwaltungsbehoͤrden (z. B. in der Verordnung des Civilgouvernements zu Muͤnster 
vom 14ten Maͤrz 1814.) ihren Grund gehabt haben; so soll dem verkuͤrzten Theil, 
welcher Entschädigung verlangt, die Eimwendung, daß er eine Jahlung ohne Vor- 
behalt geleistet oder angenommen habe, nicht entgegenstehen. 
&. 75. Gründeten sich solche Abweichungen (§F. 73.) auf richrerliche Ver- 
fügungen, so sind darauf die besonderen Bestimmungen des K. 94. anzuwenden. 
K. 76. Wenn deg en eine solche Abweichung in Folge des im §K. 1. aufge- 
hobenen, für die Marrie= * erlassenen Staatsraths-Gutachtens vom 21sten Juli 
1811., in dem Bezirk dieser Mairie statt gefunden haben sollte, so hat es dabei fuͤr 
die vergangene Zeit jedenfalls sein Bewenden, und sind daselbst die Vorschriften des 
gegenwaͤrtigen Gesetzes erst von dessen Bekanntmachung an in Anwendung zu bringen. 
Fünfter Titel. 
Von der Gewährsleistung für aufgehobene Rechte. 
K. 77. In Ansehung derjenigen Rechte, welche nach den Bestimmungen 
des gegenwaͤrtigen Hefahes ohne Entschädigung aufgchoben sind, soll die Gewährs= 
leistung nach folgenden Grundsätzen beurtheilt werden. 
&. 78. Wer solche Rechte auft hat, kann von dem Verkäufer weder Zu- 
rückerstattung des Kaufpreises, noch Schadensersatz fordern. 
§. 79. Wer solche Rechte durch Erbzins= oder Erbpachtverträge, oder sonsi 
erblich gegen Zins erworben hat, kann, wegen des etwa gezahlten Einkaufs-oder 
Erbbestandsgeldes, gleichfalls weder Zurückerslattung noch Schadensersatz sordern. 
K. 80. Von der Vorschrift des F. 78. sind diejenigen Fädlle ausgenommen, 
worin der Verkauf oder die Verleihung vom Staate ausgegangen ist. Jedoch wird 
in diesen Fallen lediglich das bezahlte Kaufgeld zurückgegeben; auch gilt diese Ver- 
flichtung des Fiskus nur für den an dritte Personen vorgenommenen Verkauf solcher 
echte, nicht für die Ablösung, welche erwa zwischen dem Fiskus und dem Ver- 
Pflichteten selbst schon früherhin statt gefunden haben möchte. 
§. 81. Eben so soll in denselben Fällen auch von dem F. 79. eine Aus- 
nahme gelten, vorausgesetzt, daß das Einkaufs= oder Erbbestandsgeld bestimmt für 
das augehben Recht selbst, und nicht für ein zugleich mit verliehenes noch sort- 
dauerndes Recht gezahlt worden ist. 
g. 82. Ansehung des Zinses oder Pachtgeldes, welches im Fall des 
§. 79. für solche aufgehobene Rechte zu entrichten gewesen, ist zu unterscheiden, ob 
1) das aufgehobene Recht den alleinigen Gegenstand der Verleihung ansgemacht 
hat, oder doch dasselbe zwar zugleich mmit andern Grundstücken und Zubeh#run= 
gen verliehen, der Zins aber nicht in Pausch und Bogen zu enrrichten, sonderm 
von den einzelnen in der Werleihung begriffenen Theilen, und namentlich für 
das aufgehobene Recht, abgesondert vorbedungen war, oder ob 
Q2 2) das
	        
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