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ber#n einzuho#len, und an diesen für die Einwilligung eine Abgabe (3. B. Be,
demund, Brauclauf 2c.) zu entrichten;
4) alle ungemessene Dienste.
. Als ungemessene Dienste sollen nur diejenigen betrachtet werden, die
von der Willtuͤhr dessenigen abhängen, der sie zu fordern har, bei weschen alsodle
mehrere oder mindere Belastung der Dienstpflichtigen in dem Gurbesinden der Dlens-
berren steher.
Wo diese Kennzeichen niche start finden, ist der Dienst zu den gemessenen zu
zjäblen. Es sind deahalb z. B. diezenigen Dieuste nicht zu den ungemessenen zu rechnen:
1) Bei welchem auf irgend eine Weise eneweder durch Herkommen, oder durch die
Dienst-Register, Hebe-Register, oder durch Urkunden, Ueberlassungsbriefe
u. K# w., oder durch Anerkenncnisse u. s. w. die Quantität, oder die Anzahßl der
Dage, oder die Jahl der Arbeiter, Pflüge, Fubren, Schocke, Scheffel, Meilen
u. s. w. bestimme sind; wenn auch die Urt der Arbeir, die mit diesen Diensten
geleistet werden muß, nicht angegeben seyn sollre.
2) Diesenigen, welche ohne durch ihre Quanticät, oder die Anzahl der Tage be-
stimmr zu seyn, es gleichwohl dadurch sind, daß auf gleiche Weise durch Her-
kommen u. f. w. der Naomen, oder der Umfang der Grundstucke, bestimme ist,
welche die Dienstpflichrigen enrweder zu pflügen oder zu besäen, oder abzuärud-
ren, oder anderweictig zu bearbeiten haben, oder voen denen es ihnen oblieger,
die Früuchte einzufahren, einzuscheuern oder zu verfahren u. s. w.
Es soll auch zur Bestimmung des Umfanges binlänglich seyn, wenn derselte
durch sonst gebräuchliche Maaße, als 3. B. Aussnaats, Quancum, oder Hufen, Morgen,
Dagewerke, Feldfturen, oder Grenzen und Mahle u. s. w. bezeichnek ist.
3) Diesenigen, bei welchen den Dienstpflichtigen die Bearbeitung bestlmmrer Acker-
oder Wiesen-Seucke u. s. w., oder auch die einer ganzen Feldflur von so be-
stimmcem Umfange, oder eines TDhells derselben, in Gemeinschafe mic dem
Dienstherrn, oder mir andern Dienstoflichrigen, oblirger. Wird. dabel der
Beitrag des Dienstherrn streicig, so soll auf Anrrag der Dienstoflichtigen,
welche alsdann den Beweis zu führen haben, selbiger von der, Generalkommission
fellgestellt werden.
Nach diesen Grundsätzen sollen nicht allein die wirchschaftlichen Dieyste,
sondern auch alle übrige, und namenrlich die Baudienste (Baufrohnen, Burgfeste
u. s. w.), Markefuhren, Bothengänge u. s. w. beurkheilt werden.
éb ?v. Dem Gutsherrn stehr kein Rechr in Ansehung der Erziehung und
Destimmung der Kinder der Bauern zu. Auch kann er ihnen weder die Wirbtadsich-
keir auflegen, bei dem Bauernstande und dem Gewerbe ihrer Eltern zu blelben,
noch fie verbindern, sich außerhalb des Bauergucs nlederzulassen, und ihm stehr
eben so wenig das Reche zu, unrer mehreren Mlterben den Annehmer einer bäuerlichen
Seelle zu bestimmen.
8. Er kann von den Bauern den Eid der Treue und Unrerthänigketc niche
fordern.
v. 9. Er kann sie zur Erfüllung ihrer besbehoscenen Verbindlichseite#n gegen
ibn, weder durch körperliche, noch durch Geldstrafen nochigen, sondern sich nuc an
dle Gerichte wenden, da der Dienstzwang und sedes andere Reche bieser Arr aufge-
doben ist. Wenn jtdoch dir Pflscheigen die dem. Gucsherrn schuldigen ne
ibt