Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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. 18. Auf der andern Seite aber fallen auch alle fruͤherhin vorhandenen 
Anspruͤche des baͤuerlichen Besitzers auf Remissionen und Bauhuͤlfen bhinweg, es waͤre 
denn, daß er durch die in z. 18. und 16. des gegenwaͤrtigen Gesetzes ausgedruͤckten 
Bestimmungen uͤberhaupt kein vollstaͤndigeres oder freieres Besitrecht, als er vor 
Einfuͤhrung der fremden Gesetze schon hatte, erworben, und dennoch jene Anspruͤche 
besessen haͤtte, oder daß letztere dem Besitzer erweislich aus andern Titeln, als aus 
derjenigen Verleihung, aus welcher derselbe sein Recht zum Besitze des Grundstuͤcks 
ableitet, zustaͤndig waͤren. 
. Der Berechtigte hat hinfort, in Beziehung auf die ihm noch zustaͤn- 
digen Geldabgaben und Naturalleistungen, keine anderen Rechte, als die eines 
Realglaͤubigers, diese jedoch mit denjenigen Vorzugsrechten, welche die allgemeinen 
Geseße ihm beilegen. ’ 
s.20.ZuallenZekstückelungensolche-Grundstücke,aufwelchennochitgend 
einebåuerlichekeistungdafkeyistdieEimvilligungdesBekechkigtenndtpig,wel- 
cher dieselbe in jedem Falle zu versagen befugt ist. 
Faͤllt bei einer Vererbung das Gut an mehrere Erben, so kann der Gutsherr 
verlangen, daß dieselben Einen aus ihrer Mitte bestimmen, welcher das Gut unge- 
theilt zu uͤbernehmen hat. 
Es sollen jedoch diese Beschraͤnkungen der Zerstuͤckelung nur in so weit gelten, 
als sie schon vor Einführung der fremden Gesetzgebung zulässig waren. Imgleichen 
soll von denselben keine Anwendung gemacht werden, in so weit die Vorschrifeen der 
Gemeinheitstbeilungs' Ordnung eine Abweichung nöchig machen. 
. 21. Die Rechtsverhälcnisse bloßer Jeicpächcer sind durch das gegenwär- 
tüge Gesetz nicht verändert. Den bloßen Jeicpächtern aber sind auch diesenigen gleich 
zu acheen, deren erbliches Reche bei der Verleihung auf höchstens drei Vererbungs- 
fälle, oder auf eine Jeic von weniger als 100 Jahren beschränkt worden ist. 
. 22. Wenn in der oben G. 15.) bestimmcen wt das bäuerliche Grundstück 
von einem mahlsährigen Besiger oder Interimswirth besessen wurde, so gebühren die 
daselbst angegebenen Rechte niche diesem damaligen Besiher, sondern vielmehr dem 
senigen, welchem es dieser Besitzer wieder herauszugeben verpflichtet war. 
Fortbsnernde . 23. Die Gutsherren behalten von den Rechten, welche ihnen vor Einfüh- 
Nechte der rung der fremden Gesetze zustanden, diesenigen, welche nicht vorstehend (##. 4. bis 14.) 
Entsberren. ohne Entschädigung aufgeboben sind, namenctlich die bei Besigveränderungen zu zah- 
lenden Antcrittsgelder (Annahmegelder, Laudemien, Weinkauf rc. 2c.), die Zinsen- 
Renten, Geld= und Nacuralabgaben, imgleichen die Dienste nach den in 9#. 5. und 6. 
entbalrenen näheren Bestimmungen. Insbesondere können die Ancritts= und An- 
nahmegelder in allen nach der früheren Verfassung dazu geeigneten Fällen geforderr 
werden, wenn gleich seicdem eine andere Sukzessionsordnung eingetreten seyn sollte; 
jedoch fallen dabei die früberbin üblichen Gewinnbriefe gänzlich weg. 
Die Forrdauer der erwähncen Leistungen ist auch von denjenigen Fällen zu 
verstehen, wo diese Leistungen aus der Verwandlung einer solchen Leistung entstan- 
den seyn möchten, die zu der Klasse der gegenwärtig aufgehobenen gehörc, z. B. 
wenn ungemessene Dienste in Geld= oder Naturalabgaben oder in gemessene Dienste 
nnabänderlich verwandele worden sind. 
Das Heimfallsreche dauert in allen Fällen, in welchen es vor Bekann#machung 
ded fremden Gesetze bestand, auch fernerhin forc, wobel sich jedoch, wie überall, gi 
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