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Wohandigungs= und bofdoͤrigen Ouͤter u. s. w. zu rechnen sind. Jedoch wirb in
Anusehung des Lehnverhälmiffes auf die näheren Bestimmungen und Ansnahmen der
. 38. 48. ff. verwiesen.
5. 34. Desgleichen sollen die „Vorschrifften des F. ö. No. 4. in Verbindung
mit 3/. 6. 23. 25 — 30. des gegenwärtigen Gesetzes. über die den Grundstücken in
einem gutsherrlichen Verhältniß obliegenden Reallasten auch auf alle Reallasten
außer einem utsherrlichen Verhaͤltniß angewendet werden. Es sollen demnach alle
solsche Reallasten in der Regel fuͤr fortdauernd erachtet werden, jedoch mit den in
den . I6. u. ff. enthaltenen Ausnahmen.
., I5. Die 5/. 31. u. 32. des gegenwaͤrtigen Gesetzes finden allein auf das
—— Verhältniß Anwendung; und in allen andern Fällen eines.
erblich verliehenen Besitzrechts verblelben dem ? Verleiher (Erbverpächter 2c0 die ihm.
auf die Holzungen des verliehenen Gurs zuständigen Nutungerechte, gleichwle sich,
in diesen Fällen solches auch von andern einem Verleiher sonst zuständigen Grund=
gerechrigkricen, vorbehältlich der Ablösung in den durch das Gesetz bestimmten #l,
len, von selbst verstehr.
. 36. Außer den nach F. 4. u. ff. des gegenwärtigen Gesetzes abgeschaffeen guns *
Abgaben und Leistungen, bleiben ohne Entschaͤbigung aufgehoben, auch:
) dlesenigen aus ehemaligen oberberrlichen, schutzberrlichen und gursherrlichen. dit dn
Rechten abgeleiteten und bergebrachten Abgaben und Leistungen, welchr ohne 72 n
zum öffenrlichen Seeuereinkommen zu gehören, die Natur der Greuerm' haben. nen.
4. 37. Insbesondere sind dahin zu rechnen:
a) Nahrungs- und Gewerbsabgaben, sey es, daß sie ausdruͤcklich fuͤt die Erlaub-
niß zum Berriebe eines Gewerbes oder ohne diese Bestimmungen von den.
Gewerbtreibenden gewisser Klassen oder von Innungen erhoben werden;
b) die wegen des Schugees bei allgemeinen staatsbürgctlichen Rechren oder bei
besonderrn Monopolen oder Privilegien zu entrichrenden Leistungen.
K. 33. Es sind und bleiben aufgehoben:
2) Die lehenherrlichen Rechte aller Are, in sofern sie bel Einführung der fremden
Gesetze noch, forcdauernd waren, und alle daraus für den Lehenbesiher entsprun-
genen Beschränkungen, namenllich die, Workaufs-, Retrakt, und Helimfall-
Rechte u. s. w., sedoch mir den in den 5#. 48. u. ff. enthalrenen näheren Be###m-
mungen und Ausnahmen.
k. 39. Ss sind und bleiben ohne Eneschädigung aufgehoben:
3) alle Jwangs= und Bannrechee mie Sinschluß der für die Befreinng von der
ngspfliche übernommenen pernlichen Abgaben und der für die Fabris,
nen zu leistenden persnlichen. Dienste, imgleichen derjenigen
Reallaften, in welche etwa diese persoͤnlichen Abgaben oder Dienste fruͤher-
hin verwandelt worden seyn moͤchten.
46. Gänzlich ausgenommen von dieser Aufhebung sind in demjenigen
Landeethoile, welcher vor der Verelnigung mit Frankreich zu elner andern Herrschaft,
als der ds Königreichs Westphalen gehört#e:
a) diesenigen Jwangs= und Bannrechte, zu welchen urfprünglich eine andere
Persen, als der Gucsherr der Jwangspflichtigen berechtige war; er nt
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