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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staatern.
NJNo. 2—
(No. 911.) Allerhdchste Kabinetsorder vom 8ten Dezember 1824., die Auszahlung derjeni-
gen Gehaltsrate betreffend, welche bei in Untersuchung gewesenen, aber
freigesprochenen dffentlichen Beamten während der Amts-Suspension ein-
behalten worden.
E. sind seit kurzem einige Faͤlle zu Meiner Kenntniß gekommen, in welchen
oͤffentliche Beamte, die zur Untersuchung gezogen und waͤhrend derselben vom
Amte suspendirt, hiernaͤchst aber freigesprochen, oder wenigstens nicht mit der
Dienstentsetzung bestraft worden, die Nachzahlung des im Laufe der Untersuchung
ihnen theilweise entzogenen Gehalts in Anspruch genommen haben. Um die
uͤber die Zulaͤssigkeit eines solchen Anspruchs entstandenen Zweifel zu beseitigen,
bestimme Ich hierdurch Folgendes:
1) Wird gegen einen zur Untersuchung gezogenen und suspendirt gewesenen
Beamten entweder auf vorläufige Freisprechung, oder auf Strafe, aber
nicht auf Dienstentsetzung erkannt; so erhält derselbe denjenigen Theil sei-
ner einbehaltenen Besoldung, imgleichen der Emolumente nachtraglich aus-
gezahlt, welcher zur Bestreitung der durch die Untersuchung und durch die
Suspensson veranlaßten Kosten nicht erforderlich gewesen ist; über die ge-
schehene Verwendung besondere Rechenschaft zu fordern, steht ihm jedoch
nicht zu.
Auf die Nachzahlung des nach der Bestimmung der vorgesetzten Behörde
verwendeten Theils seines Diensteinkommens, hat ein solcher nur vorldufig
freigesprochener oder bestrafter Beamte keinen Anspruch.
3) Ob und in wiefern ein durch Urtel und Recht gänzlich freigesprochener
Beamte die Nachzahlung des verwendeten Theils des ihm während der
Umersuchung entzogenen Einkommens zu fordern berechtigt sey, soll von
Jabrgang 1825. B dem
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(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Februar 1825.)