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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagten.
No. 10. —
WMo. 941.) Sportel-Taxordnung, fuͤr bie Oberpraͤsidien, Regierungen, Konsistorien, Pro-
vinzial= Schulkollegien und Medizinalkollegien. Vom 25sten April 1825.
Wi# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Knig
von Preußen ꝛc. ꝛc.
Es hat Unserer Aufmerksamkeit nicht entgehen können, daß bei Unsern
Verwaltungsbehörden, in den Provinzen, namentlich den Oberpräsidien, Re-
gierungen, Konsistorien, Provinzial -Schulkollegien und Medizinalkollegien bis-
her in Ansetzung und Erhebung der Verhandlungs= und Ansfertigungssporteln
eine große Unsicherheit und Verschiedenheit staltt gefunden hat. Um dieser ein
Ende zu machen, verordnen Wir, wie folgt:
g. 1.
Bei allen Verfuͤgungen und Verhandlungen der Eingangs gedachten Be-
hoͤrden spricht, da dieselben in der Regel das oͤffentliche Interesse zum Gegen-
stande haben, die gesetzliche Vermuthung fuͤr die gaͤnzliche Sportelfreiheit.
§. 2.
Insbesondere tritt auch in den Fällen, welche übrigens nachstehend als
sportelpflichtige bezeichnet sind, diese Vermuthung allemal dann in Kraft, wenn
der Gegenstand, nach Unserm Gesetze, wegen der Stempelsteuer vom 7ten
März 1822. und etwanigen ferneren Verordnungen, die dasselbe ergänzen,
oder erlutern möchten, nicht stempelpflichtig ist, so daß die Stempelfreiheit
auch die Sportelfreiheit mit in sich schließt. Es wird also nicht allein durch
die Vorschriften des ebengedachten Gesetzes K. 3. bei a., d., e., f. und h.
Jahrgang 1825. T auch
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Juni 1325.)