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auch die Sportelfreiheit begründet, sondern es gelten auch alle Gegenstande,
die in dem angehängten Stempeltarif als stempelfrei bezeichnet sind, zugleich.
für sportelfrei.
§. 3.
In den bäuerlichen Regulirungs-, Ablösungs= und Gemeinheitsthei-
lungs-Angelegenheiten (Stempelgesetz §. Z. bei g.) behält es in Absicht der
Sporteln bei den Bestimmungen der Verordnung wegen Organisation der Gene-
ralkommissionen rc. vom 20 ten Juni 1817. G. 213. und 214., des Gesetzes
über die Ausführung der Gemeioheitstheilungs= und Ablösungs-Ordnungen
voin 7ten Juni 1821. S. 28. und der späteren diese Angelegenheiten betreffen-
den Gesetze für jetzt sein Bewenden.
§. 4.
Eben so behalt es in Absicht der Sporteln für Reisepässe und Legi-
rimationskarten bei den Vorschriften des Paßreglements vom 1 #ten Juli. 4817.
G. 26., 27., 28., 33. und 37. sein Bewenden.
g. 5.
In allen sportelpflichtigen Sachen kann auch der vorschriftsmaͤßige Spor-
telsatz nur auf jede irgend etwas definitiov entscheidende, oder bestimmende
Verfügung angewendet, für Zwischenverfügungen, für Berichte und überhaupt
für die amtliche Korrespondenz der ôffentlichen Behörden untereinander, soweit
eine solche zur Vorbereitung einer endlichen Entscheidung erforderlich ist, darf aber
nichts angesetzt werden.
g. 6.
Der ordentliche Ausfertigungs-Sportelsatz beträgt für jede einzelne Aus-
fertigung der K.,ö. gedachten Art Einen Thaler Kurant. In den Füllen jedoch,
wo nach dem Stempeltarif (vergl. das Rubrum: „amtliche Ausfertigungen“) nicht
der Stempelsatz von Funfzehn Silbergrofchen, sondern nur der von Fünf Silber-
groschen eintritt, beträgt auch der Sporko#lsatz nicht Einen Thaler, sandern nur
Zehen Silbergroschen.
S. 7.
Der ordentliche Ausfertigungs-Sportelsatz tritt namemlich ein:
4) bei Anstellungen, Bestätigungen, oder Beförderungen im öffemlichen Dienst,
imgleichen bei Besoldungs-Zulagen, nicht aber bei Bewilligung bloßer Gra-
tifikationen, oder Remunerationen;
2) bei