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Auf den Grund der solchergestalt aus den muͤndlichen Angaben der Maͤfler,
oder aus ihren Taschenbüchern gesammelten Materialien, bestimmen die Börsen-
kommissarien in Gegenwart der Mäkler und des Börsensekretarius die Kourse und.
Preise. In Fällen, da die Börsenkommissarien sich nicht einiger können, ent-
scheidet die Mehrheit der Stimmen, bei eintretender Stimmengleichheit aber
entscheidet die Stimme desjenigen Börsenkommissarius, welcher der Aelteste im:
Amte ist; kann aber auch hierdurch die Sache nicht entschieden werden, weil die-
Börsenkommissarien gleiche Zeit im Amte sind, so giebt die Stimme desjenigen.
der den Jahren nach der alteste ist, den Ausschlag.
Agenten, welche nicht zugleich den Mäklereid geleistet haben, können
beim Koursmachen nicht zugelassen werden.
Ueberhaupt darf während der Regulirung der Kourse, außer den Börsen-
kommissarien, dem Börsensekretarius und Makler, Niemand im Kourszimmer-
anwesend seyn.
ese,v — # 13. Sobald die Kourse festgestellt sind, werden sie von einem der-
wen da vereideken Börsensekretarien, in Gegenwart der Börsenkommisserien, in ein beson
eederes Motokollbuch eingetragen.
— # 14. Demnchst wird dies Protokoll sofort in die Druckerei des Börsen-
um Druck ver hauses und zum Duuck der Kourszettel befördert. Dieser muß sogleich, und die-
urphnAlusgabe der Kourszettel noch an demselben Nachmittage erfolgen.
Form der # 15. Die Kourszettel führen mit dem Börsenstempel die Ueberschrift:
Koureettel. „Boͤrse von Berlin“. Eine Unterschrift fuͤhren sie nicht.
Die sonstige Form der Kourszettel uͤber Waaren und Fonds, haͤngt von
der Bestimmung der Aeltesten ab. Keinem Mälkler ist übrigens das Versenden-
der Kourszettel nach andern Orten erlaubt.
Wirkung der- §. 10. Diese Kourszettel sollen, in sofern sie mit dem, §. 13. gedachten,
selben. Protokollbuche uͤbereinstimmen, auch in sireitigen Fällen den richterlichen Entschei-
dungen zur Grundlage dienen.
ven §#. 17. Die Börsenkommissarien haben darauf zu wachen, daß die
und“ Maäkler und Schaffner ihren Verpflichtungen bei Vermittelung und Abschließung.
Kese Msfen der Geschafte, während der Dauer der Börsen-Versammlungen und bei Regu-
lirung der Kourse, nachkommen.
s auf der 518AlleWechfelundWaarenmakler,ungleichenalleSchaffnerfnd
senvskosy undvekbundemcnallen Börsen-Versammlungen, während der K. 7. bestimmtem
Dauer derselben anwesend zu seyn.
Strase der Für jeden Kontraventionsfall verfallen sie in eine Strafe von Drei Thalern;
#bwesenbeit= es wäre denn, daß sie sich bei den Börsenkommissarien mit erheblichen Hinderungs-
ursachen entschuldigt hälten.
Die