Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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tenen Gesetzeskraft des Allgemeinen Landrechts, in einem, nach bisherigen Rech- 
ten gültigen und zu Recht besländigen Besitze irgend einer Sache oder eines Rechts 
sich befindet, dabei gegen Jedermann geschützet und Niemand in dem Genusse 
seiner, in dem Verkehr mit andern Privatpersonen, wohlerworbenen Gerecht- 
same unter irgend einem, aus dem Allgemeinen Landrechte entlehnten, Vorwande 
gestört oder beeintrechtigt werden. 
§. 15. Wenn jedoch aus einer altern Handlung oder Begebenheit Pro- 
zesse entstehen, und die damals vorhandenen, auf den vorliegenden Fall anzu- 
wendenden Gesetze, dunkel oder zweifelhaft sind, so ist derjenigen Meinung, 
welche mit den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts übereinstimmt, oder den- 
selben am nächsten kommt, der Vorzug zu geben. 
ugemmeelner. §. 16. In den Fällen, wo die Handlung oder Begebenheic, aus welcher 
irGtreitige Rechte unter den Partheien entspringen, zwar schon vor Einführung des. 
srbebe Allgemeinen Landrechts sich ereignet hat, die rechtlichen Folgen derselben aber 
rung den Allgem. erst nachher eintreten, soll darauf Rücksicht genommen werden, ob es noch in 
reche 0, der Gewalt desjenigen, von dessen Rechten und Pflichten die Rede ist, gestanden, 
narrechchen die rechtlichen Folgen der frühern Handlung oder Begebenheit zu bestimmen und 
Pi auf andere Ark, als in dem Allgemeinen Landrechte geschehen ist, festzusetzen, 
oder ob eine solche abaändernde Bestimmung in der Gewalt und einseitigen Ent- 
schließung desjenigen, den die Handlung oder Begebenheit angeht, nicht mehr ge- 
standen habe. Im letztern Falle sollen die auch später eintretenden rechtrlichen 
Folgen dennoch nur nach den ältern Gesetzen, welche zur Zeit der vorgefallenen 
Handlung oder Begebenheit gültig gewesen sind, beurtheilt werden. 
Im erstern Falle hingegen sollen, wenn auch die Handlung oder Bege- 
benheit älter, aber keine solche abaändernde Bestimmung vorhanden wäre, bei 
Beurktheilung der erst nach dem tsien Dezember d. J. eintretenden rechrlichen. 
Folgen, dennoch nur die Vorschriften des Allg. Landrechts Anwendung finden. 
Bon Vertraͤ §. 17. Es müssen daher alle Verträge, welche vor dem 1sten Dezember 
gen · d. J. errichtet sind. in Ansehung ihrer Form und ihres Inhalts, so wie auch 
der daraus entstehenden rechtlichen Folgen, nach den zur Zeit des geschlossenen 
Vertrages geltend gewesenen Gesetzen beurtheilt werden, wenn gleich erst spaͤter 
daraus auf Erfuliung, Aufhebung oder Leistung des Interesse geklagt worden. 
Von Testa- §. 18. In Ansehung der Testamente und letztwilligen Verordnungen, 
Menten. welche vor dem isten Oezember d. J. errichtet worden, setzen Wir besenders 
fest: daß sie in Rücksicht ihrer Form ourchgehends nach den Vorschriften der altern 
Gesetze zu beurtheilen sind, wenn gleich das Ableben des Testirers ersi spaͤter 
erfolgte; und soll bei dieser Art von Verfuͤgung auf den Unterschied, ob eine 
solche Disposition in der Zwischenzeit und bis zum 1sten Dezember d. J. haͤtte 
abgeändert werde vönnen oder nicht, zur Vermeidung der sonst zu besorgenden 
grotzen Weitläufreiten und Kosten, keine Rücksicht genommen werden. 4 
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