Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Frist, welche die beauftragende Behoͤrde zu bestimmen hat, am Orte des gewoͤhn- 
lichen Aufenthalts fort: dagegen haben Beamte, welche vom Staate besoldet 
werden, fuͤr Arbeiten, welche sie in Folge kommissarischer Geschaͤfte liefern, als 
Berichte, Gutachten u. s. w. keine besondere Verguͤtigung zu fordern. 
. 6. Die vorbestimmten Diäten bleiben sich für alle Geschaͤfte innerhalb 
Landes gleich, und dürfen also für Verrichtungen außerhalb des betreffenden 
Regierungs= rc. Bezirks, oder des sonstigen Wirkungskreises des Beaufrragten, 
nicht erhöhet werden. 
K. 7. Diäten für Geschäfte außerhalb Landes, oder für solche, welche — 
es sey innerhalb oder außerhalb Landes — mit besonderem Aufwande oder mit 
Repräsentation verknüpft sind, werden jedesmal nach den Verhältnissen der Person 
und der sonstigen Umstände bestimmt. Wenn Beamte aus den Provinzen nach 
Berlin berufen werden, so wird für die Tage ihres Aufenthalts in Berlin, nicht 
aber für die Reisetage, eine Erhöhung der Diaten um die Hälfte ihres Betrages 
Calso z. B. von zwei auf drei Thaler) gewährt. 
K. 8. Die im F. 1. vorgeschriebenen Diatensätze finden auf die ebenfalls 
in der Form von Tagegeldern zu bestimmende Remuneration für solche anderweitig 
nicht besoldete Personen, welche wegen vermehrter Geschäfte oder zur Stellvertre- 
tung auf eine Zeitlang bei den Kollegien oder Behörden angestellt worden, un- 
mittelbar keine Anwendung: vielmehr richtet sich die solchen Personen zu bewilli- 
gende Remuneration hauptsächlich nach deren Brauchbarkeit und nach den zur 
Bestreitung der Ausgabe vorhandenen disponibeln Fonds. Doch gile als Regel, 
daß die in diesem Fall zu bewilligenden Tagegelder denjenigen Satz nicht uͤbersiei- 
gen dürfen, welcher für die Kategorie des Beamten bestimmt ist, in dessen Stelle 
der Tagegeld-Empfänger beschäftigt wird. Wenn aber besoldete Beamte zur 
Stellvertretung höherer Beamten, es sen vorübergehend oder Behufs her näheren 
Prüfung, ob sie sich zur Beförderung eignen, dergestalt, daß damit eine Verän- 
derung ihres Wohnorts verbunden ist, berufen oder in einer solchen Stellvertre- 
tung als Kommissarien verschickt werden; so haben sie neben ihrer bisherigen Be- 
soldung nur auf den Diätensatz Anspruch, welcher ihnen nach ihrer eigenen per- 
sönlichen Dienstkategorie gebührt. 
##. 9. Was die Liquidation der Reisekosten, welche bei Ausrichtung kom- 
missarischer Aufträge aufgewendet werden, anbetrifft; so sollen fortan und vom 
1sten September 1825. ab: 
a) zum Reisen mit Extrapost nur diejenigen Beamten berechtiget seyn, welche 
nach der Rangordnung vom 7t#en Februar 1817. bis einschließlich zur fünf- 
ten Rangklasse gehören und von den im F. 1. der gegenwärtigen Verord- 
nung unter C. aufgeführten Kreis= und Unterbeamten diejenigen, welche zu 
einem Diätensatze von zwei Thalern berechtigt sind; 
b) die
	        
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