Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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([o. 955.) Allerhöchste Kabineksorder vom 2 8sten Jum 1825., betreffend einige noth= 
wendig gewordene Abänderungen in der Verordnung vom 4ten Juni 18197, 
als Folge der für die Naumburger Messe veränderten Termine. 
A.-# den Bericht des Staatsministerii vom 24 ten Juni c., wegen der durch die 
vorgenommenen Veränderungen in den Terminen der Meffen zu Naumbing noth- 
wendig gewordenen Abänderungen in der Verordnung vom 4ten Juni 1819., das 
Naumburger Handelsgericht, das bei demselben zu beobachtende Verfahren und 
das in Naumburg geltende Wechselrecht betreffend, bestimme Ich hiermit Folgendes: 
Zu K. 2. der gedachten Verordnung: 
Vor das Handelsgericht gehören alle dort naher bezeichnere Streitigkeiten, 
welche in der Sommermesse vom 14ten Juli bis 20sten Juli und in der Winter- 
messe acht Tage vor dem Anfange der Messe bis mit dem Sonnabende der zweiten 
Meßwoche entstehen. 
Zu G. 25. und 26. 
Die Verfallzeit der in die Wintermesse unbestimmt lautenden Wechsel tritt 
in der Regel am zweiten Donnerstage nach dem Einläuten derselben ein. 
Zu F. 27. 
In der Wintermesse kann die Zahlung am Dienstage oder Mittwoch der 
zweiken Metzwoche, welche Tage zum Scontriren bestimmt sind, geleistet werden, 
ohne daß der Remiktenk die Zahlung als zu früh geschehen, anfechten darf. 
Zu §. 28. 
Bei den in die Wintermesse lautenden Wechseln ist zum Präsentiren, Ak- 
zepliren und Protestiren, wegen nicht erfolgter Annahme, die Zeit vom ersten 
Freitage nach dem Einläuten Miktags 1 Uhr bis zum Dienstage vor dem Jahltage 
Mittags 12 Uhr bestimmt. 
Zu K. 31. 
Die Einlegung der Proteste wegen nicht erfolgter Zahlung, muß in der 
Wintermesse am zweiten Donnerstage nach dem Einläuten von Mittags 1 Uhr bis 
Abends 8 Uhr geschehen. 
Zu g. 33. 
Die in der Wintermesse zahlbaren kaufmaͤnnischen Assignationen muͤssen bis 
zum zweiten Donnerstage nach dem Einlaͤuten Abends 10 Uhr praͤsentirt, akzeptirt, 
gezahlt, oder, bei nicht erfolgender Annahme und Zahlung, dem anwesenden 
Assignanten zuruͤckgegeben werden; ist dieser nicht anwesend, so muß die Einle- 
gung des Protestes bis zur bemerkten Zeit erfolgen. 
Uebri-
	        
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