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Xo. 958.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 18ten Jull 1825., betreffend eine Deklaration
N des §. 2. Buchst. a. des Klassengesetzes vom Zosten Mai 1820.
ach dem Gutachten, welches Mir der Staatsrath uͤber die von dem Staatsmi-
nisterium weschl ene Deklaration des §. 2. Buchst. a, des Klassensteuergesetzes
vom 30sten Mai 1820. erstattet hat, will Ich solche hiermit dahin errheilen:
daß Einwohner mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Orrschaften durch den zeit-
weisen Aufenthalt in einem klassensteuerpflichtigen Bezirke nicht klassensteuer-
Hflichtig werden; dagegen aber auch Einwohner eines klassenstenerpflichtigen
Bezirks durch zeitweisen Aufenthalt in einem mahl= und schlachtsteuerpflichtigen
Orte auf Eraai der Klassensteuer keinen Anspruch erhalten sollen. Ob Jemand
in Bezug auf die vorbemerkte Steuerpflichtigkeie für einen Eimwohner einer
mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Ortschaft, oder für einen Einwohner eines
klassensteuerpflichtigen Bezirks zu achten sey, ist zumüchst nach seinen Gewerbs-,
Amts= und Standesverhältnissen “ê beurtheilen. Nur derjenige, aus dessen
vorgedachten Verhäliissen keine klare Entscheidung hierüber hervorgeht, soll
narh der Dauer seines Aufenthalts beurtheilt, und als Einwohner desjenigen
Ortes betrachtet werden, wo er während des größten Theils des Kalender-
jahres sich persönlich aufgehalten hat.
Dem Scaatsministerium gebe Ich anheim, diese Entscheidung durch die Ge-
setzsammlung bekannt zu machen. Teplitz, den 18ten Juli 1825.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
CNo. 959.) Allerhdchste Deklaration vom 27 sten# Juli 1825., betreffend den ohne Ein-
willigung des Chefs oder Kommandeurs mit einem Subaltern-Offzier
A #geschlossenen Darlehnsvekkrag.
uf den Bericht des Staatsministerii vom 22sten d. M. deklarire Ich die mitver-
standene Disposition des A. 2. R. Theil 1. Tit. 11. K. 684., welche den ohne die
Einwilligung des Chefs oder Kommandeurs mit einem Subalternoffiziere geschlos-
cag Sarr f#r nichrig erklärk, und das würklich Gegebene der Invali=
denkasse zuspricht, dahin:
daß unter den Worten: „Das würklich Gegebene“ keinesweges das von dem
Schuldner dem Gläubiger zurückgezahlte, sondern dasjenige Kapital zu ver-
ssehen ist, welches der Gla dem Schuldner, ohne wucherliche Erhöhung,
würklich gezablt hat, und zu dessen Zurückforderung die Invalidenkasse, siart
des ursprünglichen Gläubigers berechkiget seyn soll.
Dem Staatemmisterio gebe Ich wegen Bekanntmachung dieser Deklara-
tion Durch die Gesetzsammlung das Weitere anheim.
Teplitz, den 27sten Juli 1825. #
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.