Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

(No. 916.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9ten Februar 182 5., die Wahl der städlischen 
Landtags-Deputirten im Herzogthum Sachsen betreffend. 
D. Zweifel darüber emstanden sind, ob in denjenigen Städten der Provinz 
Sachsen, in welchen die Magistrate bei entstehenden Vakanzen durch die Wahl 
der neuen Mitglieder sich selbst ergänzen, die städtischen Provinzial-Landtags= 
Deputirten nach der im §. 12. des Gesetzes vom 27sten März v. J. enthaltenen 
Vorschrift, oder ob sie nach K. 13. von den mit Grundeigenthum angesessenen 
Bürgern zu erwählen sind; so bestimme Ich zwar, daß gegenwärtig die Wahlen 
in der erst gedachten Art, folglich von den Magistraten geschehen sollen. Jedoch 
sollen diese sowohl, als die nach §. 13. in Sachsen und den andern Provinzen 
getroffenen und noch zu treffenden Wahlen nur so lange gültig seyn, bis die Ver- 
fassung der Städte gesetzlich neu geordnet seyn wird, indem sodann in jenen Orten 
eine neue Wahl der städtischen Deputirten nach Maaßgabe der dann bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften und zwar das erstemal auf so viele Jahre getroffen werden 
soll, als die frühere Wahl noch gültig gewesen seyn würde, wenn sie selbst, oder 
ihre Vorgänger gleich Anfangs mit sämmtlichen übrigen Deputirten erwählt 
worden wären. 
Ich beauftrage das Staatsministerium, hiernach nicht nur die Oberpräsidenten 
von Motz und von Schönberg, wegen der bevorstehenden Provinzial-Land- 
tage von Sachsen und Schlesien, zu bescheiden, sondern auch gegenwärtige Kabinets- 
order öffentlich bekannt zu machen. 
Berlin, den oten Februar 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium.
	        
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