Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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(Ne. 995.) Krelcor#stung uer K#r- snb. Menmar! Nranhkenbusg. Na 4 24 u #lunfl 1 20 K# 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
ertheilen, wegen Einrichtung der Kreistage in der Kur= und Neumark Branden- 
burg, in Gemäßheit des §. 58. Unserer Verordnung vom isten Julios 1823., 
nachdem Wir die Worschläge Unserer getreuen Stände dieser Landestheile auf 
dem Provinzial-Landtage darüber vernommen baben, folgende Vorschriften: 
§. 1. Die Kreisversammlungen haben den Zweck, die Kreiécrerwaltung Sveck der 
des Landraths in Kommunal-Angelegenheiten zu begleiren und zu unterstützen. — 
Diese Verwaltung innerhalb der beslehenden Gesebgebung macht den Ge- 9# 
genstand ihrer Berathung und Beschlügse G. 18.) aus. 
§. 2. Die bestehenden landräthlichen Kreise bilden die Bezirke der. 4 
Kreisslände. che Bezirke. 
5. 3. Die Kreisslände vertreten die Kreiskorporation in allen den ganzen Geschafte der 
Kreis betreffenden Kommunal-Angelegenheiten, ohne Rücksprache mit den ein- Krelstände. 
zelnen Kommunen oder Indididuen. 
Sie haben Namens berselben verbindende Erklärungen abzugeben. 
Sie haben Staatsprästationen, welche Kreisweise aufzubringen sind, und 
deren Aufbringung durch bas Gesetz nicht auf eine bestimmte Art vorgeschrieben 
ist, zu reparriren. 
Bei allen Abgaben, Leistungen und Naturaldiemslen zu den Kreisbedurf 
niss, sollen sie zuvor mit fbrem Gutachten gehört werden, auch von allen Gel- 
dern, welche dahin verwendet werden, sollen ihnen die Rechnungen jährlich zur 
Abnahme vergelegt werden, und wo eine ständische Venwaltung der Kreiskom- 
munal-Angelegenheiten Statt findet, verbleibt den Kreisständen das Recht, die 
Beamten dazu zu wählen. 
§. 4. Die Kreissiändische Versammlung bestehe: Ianemmen- 
A. Au allen Rittergutsbesltzern des Kreises, denen die im §. ö. aufgeführten gehung ve- 
Bestimmungen sub a. und c. nicht entgegenstehen, nämlich: 
aus allen qualistzirten Besizern eines in der Matrikel der Ruterschaft auf- 
geführten Ritterguts, persönlich; 
b) aus den nicht gqualifizirten Rittergutsbesitzem solcher matrikulirten Guner, 
durch Vertretung, G. 5.) 
B. Aus, einer Anzahl städtischer Dewutirten, nach Inhalt des über die Verthei- 
Lung der Stimmen unter die Städte beigefügten Vexzeichnichas. 
C. Aus drei Deputirten des bäuerlichen Standes. 
. 5. Vertretungen sind gestattet: - 
itz)kUnmündymRitteqsutsbefyemdnrchibrenVatsekodek"Voknmud,und 
G 9 2 b) Ehe-
	        
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