Zu §. 26.
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behindert ist, so verbleibt der für ihn einberufene Stelloertreter Mitglied des Land-
tags für die ganze Dauer desselben, der Abgeordnete aber geht in die Stellung
des Stellvertreters über.
Art. X. Bei Wahlen, bei welchen mehrere landrathliche Kreise bethei-
ligt sind, gebührt dem ältesten, der mic einem Rittergute im Kreise angesessenen
Landräthe, die Leitung.
Art. XI. Wenn in Neuvorpommern, wo die ersten Wahlen des Bauern-
standes Kirchspielsweise vorgenommen werden, zu einer Kirchspielwahl, Wähler
zusammentreten, welche unter verschiedenen Gutsherrschaften stehen, so hat der
Landrath einem der dabei konkurrirenden Gutsherrn die Leitung der Wahl zu
übertragen.
Art. XII. Die Landtags-Abgeordneten erhalten für die Zeit der Anwe-
senheit im Landtage und für die der Reise von ihrem Wohnorte dahin, und
wieder zurück, ein jeder ohne Unterschied des Standes 3 Rthlr. Diäten und eine
Entschddigung für die Unkosten der Reise von 1 Rehlr. 10 Sgr. für die Meile.
Art. XIII. In Neuvorpommern werden diese Diäten und Reisekosten aus
den zu dergleichen Ausgaben observanzmäßig bestimmten ständischen Kommunal-
Fonds entnommen.
In Altpommern bringt ein jeder Stand, die für seine Abgeordneten erfor-
derlichen Kosten in sich auf.
Art. XIV. Die nach der vorslehenden Bestimmung in Altpommern auf
die Ritterschaft fallende Quote, wird nach der Zahl der Rittergüter und die Diäten
und Reisekosten für die Abgeordneten des Bauernstandes nach der Zahl der Wahl-
berechtigten Besitzungen — die jedoch zu diesem Behuf nach ihren Abstufungen von
Voll= und Halbbauern und Kossäthen untereinander ausgeglichen werden müssen—
auf die einzelnen Kreise repartirt. Eine jede Stadt, welche nach Arkt. I. zu Ab-
sendung eines eigenen Abgeordneten berechtigt ist, hat für dessen Remuneration
allein, und die Städte, welche zur Wahl eines Kollektiv-Abgeordneten verbunden
sind, für dessen Remuneration gemeinschaftlich zu sorgen. Bei letzteren trägt eine
jede nach Maasgabe der Jahl von Bezirkswählern, mit der sie an der Wahl Theil
nimmt, zu den Kosten bei. "
Art. XV. Die außer den Diaͤten und Reisekosten durch den Landtag verur-
sachten Kosten, als z. B. die fuͤr die Einrichtung und Instandhaltung des Lokals, Un-
terhaltung der Bureau's u. s. w. werden nach der Anzahl der Abgeordneten jedes Land-
theiles und Standes den Diaͤten zugeschlagen, mit ihnen vertheilt und aufgebracht.
Art. XVI. Der Landtags-Marschall überreicht Unserm Kommissario vor
dem Schlusse eines jeden Landtages die Liquidation sämmtlicher durch denselben
verursachten Kosten; Unser Kommissarius reparlirt das, was den einzelnen Stän-
den davon zukommt, auf die Kreise und Städte, und macht den Landräthen und
Magistraten diejenigen Summen bekannt, welche von den einzelnen Kreisen und
Städten