Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Städten aufzubringen und von ihm demncchst an diejenige Kasse abzuführen sind, 
welcher die Stände die Ausreichung der Diaten und die übrigen Zahlungen über- 
tragen haben. 
Art. XVII. Da die Königlichen Kassen mit Vorschüssen für die Landtags- 
kosten nicht beschwert werden können; so haben die Kommunal-Landtage dafür 
Sorge zu kragen, daß diejenigen Kassen, welchen die Stände die Ausreichung der 
Didten und die übrigen Zahlungen übertragen werden, vor dem Schlusse des Land- 
tages mit Zahlungsmitteln vorschußweise versehen werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. Gegeben zu Berlin, den 17ten August 1825. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Schuckmann. 
  
(No. 967.) Verordnung, wegen zukünftiger Verfassung der Kommunal-Landtage in Pom- 
mern. Vom 17ten August 1825. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen w. 2c. 
ertheilen wegen der Verfassung der in dem Herzogthum Pommern und Fürstenthum 
Rügen für deren Kommunal-Angelegenheiten anzuord 
nachdem Wrr die Vorschläge Unserer getreuen Stände auf demi im Herbste vorigen 
Jahres in Seettin Scatt gehabten Provinzial-Landtage darüber gehört haben, 
folgende Bestimmungen: 
K 1. Es finden in Pommern und Rügen zwei für sich bestehende Kom- 
munal-Verbände Statt, von denen der eine Hinterpommern und Alt-Vorpom- 
me, und der andere Neu-Vorpommern und Rügen begreift. Ein jeder derselben 
hält einen besonderen Kommunal-Landtag, so lange die getrennten Kommunal= 
Verhältnisse solches erfordern. 
§. 2. Die Kommunal-Landtage werden für den Verband von Hinterpom- 
mern und Alt-Vorpommern in Stettin, für Neu-Vorpommern in Stralsund ab- 
gehalten werden. 
#K. 3. Ein jeder derselben wird aus den jedesmaligen Landtags-Abgeord- 
neten der betreffenden Landestheile zusammengesetzt seyn. 
g. 4. Zu Unsern Kommissarien bei den Kommunal- Landtagen bestimmen 
Wir hiermit ein für allemal den Ober-Präsidenten der PMovinz. Derselbe ist da- 
her die Mittelsperson bei allen Verhandlungen Unserer Behörden mit den dort ver- 
sammelten Kommunal-Ständen. 
# 5. Der Vorsitzende auf dem Kommunal-Landtage von Alt-Vor= und 
Hinterpommern und dessen Srelloertreter werden von sämmtlichen Mitglieder der 
er- 
 
	        
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